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die in dem Falle des 85, letzter Absatz, vorgesehene Erhöhnng
des Monatssatzes außer Betracht bleibt.
In Folge der Ersatzgewährung wird das verunglückte
Pferd bezw. dessen Kadaver Eigenthum des Reichsmilitärfiskus.
Dienstunbrauchbar erklärte Pferde sind unverzüglich nach der
Entscheidung über Ersatzgewährung seitens eines für jeden
Standort durch den Gouverneur bezw. Kommandanten oder
Garnison-Aeltesten hierzu ein für alle Male im Voraus zu be-
stimmenden Truppentheils (oder Anstalt) öffentlich meistbietend
zu verkaufen.*) Bis zum Verkauf verbleibt das Pferd in der
Verpflegung des betreffenden Offiziers.
Dem gedachten Truppentheil 2c. ist auch die Verwerthung
des Kadavers??) eines gefallenen oder getödteten Pferdes unter
Beobachtung der Abdeckerei-Gerechtsame zu übertragen.
Die Erlöse für verkaufte Pferde — nach Abzug der Ver-
kaufs-Bekanntmachungskosten und etwa zuständigen Ausrufer-
Gebühren — sowie für verwerthete Kadaver sind der das
Pferdegeld amveisenden Behörde (§§ 17b bezw. 20 a) zur
Einziehung bei dem Einnahme-Kapitel 9, Titel 3c anzubieten.
Entschädigungen für gefallene oder getödtete Pferde,
welche auf Grund des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, be-
treffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, ge-
zahlt werden, kommen auf die Vergütung für die nicht ab-
gelaufene Dauerzeit in Anrechnung. Der Besitzer eines solchen
Pferdes hat die Höhe der ihm zugeflossenen gesetzlichen Ent-
schädigung sofort seinem Truppentheil bezw. seiner Kommandosc.
Behörde anzuzeigen.
Die durch das vorbezeichnete Reichsgesetz auch den Offizieren
auferlegte gesetzliche Verpflichtung, zur Aufbringung der geset-
lichen Entschädigungszahlung bei Verlusten von Pferden bei-
zutragen, wird durch die vorliegenden Festselzungen nicht berührt.
Wegen Anforderung der Vergütung für die noch nicht
abgelaufene Dauerzeit siehe § 20 b.
*) Ueber das hierbei einzuschlagende Verfahren siehe §88 37 bis 41
des Remontirungs-Reglements.
““) Siehe § 47 des vorbezeichneten Reglements.