Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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die in dem Falle des 85, letzter Absatz, vorgesehene Erhöhnng 
des Monatssatzes außer Betracht bleibt. 
In Folge der Ersatzgewährung wird das verunglückte 
Pferd bezw. dessen Kadaver Eigenthum des Reichsmilitärfiskus. 
Dienstunbrauchbar erklärte Pferde sind unverzüglich nach der 
Entscheidung über Ersatzgewährung seitens eines für jeden 
Standort durch den Gouverneur bezw. Kommandanten oder 
Garnison-Aeltesten hierzu ein für alle Male im Voraus zu be- 
stimmenden Truppentheils (oder Anstalt) öffentlich meistbietend 
zu verkaufen.*) Bis zum Verkauf verbleibt das Pferd in der 
Verpflegung des betreffenden Offiziers. 
Dem gedachten Truppentheil 2c. ist auch die Verwerthung 
des Kadavers??) eines gefallenen oder getödteten Pferdes unter 
Beobachtung der Abdeckerei-Gerechtsame zu übertragen. 
Die Erlöse für verkaufte Pferde — nach Abzug der Ver- 
kaufs-Bekanntmachungskosten und etwa zuständigen Ausrufer- 
Gebühren — sowie für verwerthete Kadaver sind der das 
Pferdegeld amveisenden Behörde (§§ 17b bezw. 20 a) zur 
Einziehung bei dem Einnahme-Kapitel 9, Titel 3c anzubieten. 
Entschädigungen für gefallene oder getödtete Pferde, 
welche auf Grund des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, be- 
treffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, ge- 
zahlt werden, kommen auf die Vergütung für die nicht ab- 
gelaufene Dauerzeit in Anrechnung. Der Besitzer eines solchen 
Pferdes hat die Höhe der ihm zugeflossenen gesetzlichen Ent- 
schädigung sofort seinem Truppentheil bezw. seiner Kommandosc. 
Behörde anzuzeigen. 
Die durch das vorbezeichnete Reichsgesetz auch den Offizieren 
auferlegte gesetzliche Verpflichtung, zur Aufbringung der geset- 
lichen Entschädigungszahlung bei Verlusten von Pferden bei- 
zutragen, wird durch die vorliegenden Festselzungen nicht berührt. 
Wegen Anforderung der Vergütung für die noch nicht 
abgelaufene Dauerzeit siehe § 20 b. 
  
*) Ueber das hierbei einzuschlagende Verfahren siehe §88 37 bis 41 
des Remontirungs-Reglements. 
““) Siehe § 47 des vorbezeichneten Reglements.
	        
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