Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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taillone erhalten jedoch die Pferdegelder aus der Kasse ihres 
Truppentheils, die einer Behörde mit eigener Kassenverwaltung 
angehörigen Ingenienr-Offiziere aus der Kasse der betreffenden 
Behörde 2c. 
a) Die Truppentheile, militärischen Behörden und An- 
stalten mit eigener Kassen-Verwaltung bestreiten die Ausgaben, 
und zwar: 
die Monatsraten, 
die vollen Vorschüsse (§ 10), deren Gewährung seitens der 
Pferdegeldberechtigten bei ihrem Truppentheil re. zu be- 
antragen ist, 
die Theilvorschüsse (§ 16), deren Zahlung in derselben 
Weise, jedoch unter Beifügung des betreffenden Zu- 
erkenntnisses des Truppenbefehlshabers 2c., nachzusuchen ist, 
ohne besondere Anweisung aus ihren bereitesten Kassenbeständen. 
Reichen diese vorübergehend nicht aus, so sind besondere 
Kassenverstärkungen (Zwischenvorschüsse) bei der zuständigen 
Intendantur zu beantragen. Durch schleunigste Abwickelung 
des gesammten Liquidationswesens und Anweisungsgeschäfts 
ist dahin zu wirken, daß derartige Kassenwverstärkungen, wenn 
nicht Janz vermieden, so doch auf das unbedingt Nothwendige 
beschränkt werden. 
b) Für diejenigen Berechtigten — mit Ausnahme der 
Eingangs des vorliegenden Paragraphen bezeichneten Offiziere des 
Ingenieur= und Pionierkorps —, deren Gehalt seitens des Kriegs- 
ministeriums oder der zuständigen Intendantur auf die 
General-Militärkasse oder die Korps-Zahlungsstellen zur 
Zahlung angewiesen wird, werden auch die Pferdegelder seitens 
derselben Behörden aus den nämlichen Kassen zahlbar gemacht. 
Zu diesem Zweck haben die Kommando-t. Behörden, denen die 
Berechtigten angehören, dem Kriegsministerium, Allgemeines 
Kriegsdepartement, bezw. der zuständigen Intendantur mit- 
zutheilen: 
zum 15. April 1891, wieviel Pferde jeder Pferdegeld- 
Berechtigte wirklich hält und welcher Waffengattung der- 
selbe angehört bezw. zuletzt angehört hat;
	        
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