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taillone erhalten jedoch die Pferdegelder aus der Kasse ihres
Truppentheils, die einer Behörde mit eigener Kassenverwaltung
angehörigen Ingenienr-Offiziere aus der Kasse der betreffenden
Behörde 2c.
a) Die Truppentheile, militärischen Behörden und An-
stalten mit eigener Kassen-Verwaltung bestreiten die Ausgaben,
und zwar:
die Monatsraten,
die vollen Vorschüsse (§ 10), deren Gewährung seitens der
Pferdegeldberechtigten bei ihrem Truppentheil re. zu be-
antragen ist,
die Theilvorschüsse (§ 16), deren Zahlung in derselben
Weise, jedoch unter Beifügung des betreffenden Zu-
erkenntnisses des Truppenbefehlshabers 2c., nachzusuchen ist,
ohne besondere Anweisung aus ihren bereitesten Kassenbeständen.
Reichen diese vorübergehend nicht aus, so sind besondere
Kassenverstärkungen (Zwischenvorschüsse) bei der zuständigen
Intendantur zu beantragen. Durch schleunigste Abwickelung
des gesammten Liquidationswesens und Anweisungsgeschäfts
ist dahin zu wirken, daß derartige Kassenwverstärkungen, wenn
nicht Janz vermieden, so doch auf das unbedingt Nothwendige
beschränkt werden.
b) Für diejenigen Berechtigten — mit Ausnahme der
Eingangs des vorliegenden Paragraphen bezeichneten Offiziere des
Ingenieur= und Pionierkorps —, deren Gehalt seitens des Kriegs-
ministeriums oder der zuständigen Intendantur auf die
General-Militärkasse oder die Korps-Zahlungsstellen zur
Zahlung angewiesen wird, werden auch die Pferdegelder seitens
derselben Behörden aus den nämlichen Kassen zahlbar gemacht.
Zu diesem Zweck haben die Kommando-t. Behörden, denen die
Berechtigten angehören, dem Kriegsministerium, Allgemeines
Kriegsdepartement, bezw. der zuständigen Intendantur mit-
zutheilen:
zum 15. April 1891, wieviel Pferde jeder Pferdegeld-
Berechtigte wirklich hält und welcher Waffengattung der-
selbe angehört bezw. zuletzt angehört hat;