Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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künftig jede den Pferdegeldbezug beeinflussende Aenderung 
— soweit die genannten Behörden nicht schon anläßlich 
der Regelung der Gehaltsanweisung davon unterrichtet 
sind — unter Angabe des Namens, der Charge und 
Dienststellung des Berechtigten, der Waffengattung, welcher 
derselbe angehört bezw. zuletzt angehört hat, des Zeit- 
punktes der Aenderung in der Anzahl der wirklich ge- 
haltenen Pferde, endlich beabsichtigte Vorschuß- bezw. 
Theilvorschuß-Erhebungen (bei letzteren unter Beifügung 
des Zuerkenntnisses des Dienstvorgesetzten — 8 16 —). 
Bei Anweisung eines Vorschusses auf das Pferdegeld 
behufs Neubeschaffung wird gleichzeitig die Einbehaltung der 
für das betreffende Pferd fällig werdenden Monatsraten — 
bei Amweisung eines Theilvorschusses auch die Einziehung des 
von dem Besitzer aus eigenen Mitteln aufzubringenden Mehrs 
der Monatsraten, vergl. § 16 — bis zur Tilgung des Vor- 
schusses verfügt und letzterer seitens der anweisenden Stelle in 
eine besondere, durch Notirung der Tilgungsraten stets auf dem 
Laufenden zu erhaltende Kontrole eingetragen. 
In den Zahlungsanweisungen ist anzugeben, welcher 
Waffengattung der Pferdegeldberechtigte angehört bezw. zuletzt 
angehört hat. 
8 18. 
a) Truppentheile. 
In dem Abrechnungsbuch A ist unter neuer (der letzten) 
Nummer ein besonderes Konto „Pferdegelder“ einzurichten, in 
welchem die monatlich fällig werdenden Pferdegelder verausgabt 
werden. 
In einem besonderen Abschnitt des Vorschußkontos sind 
die Vorschüsse bezw. Theilvorschüsse nachzuweisen, und erscheinen 
die zur Vorschußtilgung einbehaltenen Beträge nach Veraus- 
gabung bei dem Konto „Pferdegelder“ hier in Einnahme. 
Bei jedem Abschluß der Kasse sind in dem Konto die noch 
offenen Pferdegeld-Vorschüsse nach jedem einzelnen Pferde getrennt 
ersichtlich zu machen. 
Buchjührung.
	        
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