Quiliunab ·
leistung.
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Bei einem Wechsel der zahlenden Stellen hat, sofern dem
betreffenden Offizier ein Vorschuß zur Last steht, der bis-
herige Truppentheil dem neuen bezw. der neuen zahlenden
Stelle einen beglaubigten, von der Vorschußgewährung ab
laufenden Kontoauszug, welcher von dem Vorschußnehmer in
Bezug auf die Richtigkeit anzuerkennen ist, behufs Erstattung
des Vorschußrestes zu übersenden. Ist die neue zahlende Stelle
die General-Militärkasse oder eine Korps-Zahlungsstelle, so ist
der Kontoauszug der das Pferdegeld anweisenden Behörde zu
übermitteln, welche die Vorschußerstattung herbeiführt.
b) Militärische Behörden und Anstalten mit
eigener Kassenverwaltung verfahren nach Obigem sinn-
gemäß. Wo die Eintheilung der Kassenbücher von derjenigen
der Truppentheile grundsätzlich abweicht, tritt an die Stelle
des „Pferdegelder-Kontos“ ein getrennt zu führender Abschnitt
im Vorschußkonto.
c) General-Militärkasse und Korps-Zahlungs-
stellen veransgaben die fälligen Monatsraten in ihrem Manual
vom Kapitel 32 (Titel 3) nach den einzelnen Berechtigten; diese
im Sinne der Verfügung vom 8. Juni 1877 — U. V. Bl.
S. 113 — geordnet. In einem besonderen Abschnitt des
Vorschußkontos ist jeder erhobene Pferdegeldvorschuß für sich
getrennt zu führen; hier gelangen die zur Vorschußtilgung
einbehaltenen Monatsraten zur Abschreibung.
Von jeder Aufräumung eines Pferdegeld-Vorschusses haben
die vorstehend zu c bezeichneten Kassen der das Pferdegeld an-
weisenden Behörde Anzeige zu erstatten.
Bei einem Wechsel der zahlenden Stelle reicht die bis-
herige einen von der Vorschußgewährung ab laufenden Konto-
auszug derjenigen Behörde, welche das Pferdegeld bis dahin
angewiesen hat, behufs Herbeiführung der Erstattung des Vor-
schußrestes ein.
8 19.
Nach anliegendem Muster quiktiren diejenigen Empfangs-
berechtigten, welche auf die im 8 17 unter b bezeichneten Kassen