Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Quiliunab · 
leistung. 
2 
## 
18 
Bei einem Wechsel der zahlenden Stellen hat, sofern dem 
betreffenden Offizier ein Vorschuß zur Last steht, der bis- 
herige Truppentheil dem neuen bezw. der neuen zahlenden 
Stelle einen beglaubigten, von der Vorschußgewährung ab 
laufenden Kontoauszug, welcher von dem Vorschußnehmer in 
Bezug auf die Richtigkeit anzuerkennen ist, behufs Erstattung 
des Vorschußrestes zu übersenden. Ist die neue zahlende Stelle 
die General-Militärkasse oder eine Korps-Zahlungsstelle, so ist 
der Kontoauszug der das Pferdegeld anweisenden Behörde zu 
übermitteln, welche die Vorschußerstattung herbeiführt. 
b) Militärische Behörden und Anstalten mit 
eigener Kassenverwaltung verfahren nach Obigem sinn- 
gemäß. Wo die Eintheilung der Kassenbücher von derjenigen 
der Truppentheile grundsätzlich abweicht, tritt an die Stelle 
des „Pferdegelder-Kontos“ ein getrennt zu führender Abschnitt 
im Vorschußkonto. 
c) General-Militärkasse und Korps-Zahlungs- 
stellen veransgaben die fälligen Monatsraten in ihrem Manual 
vom Kapitel 32 (Titel 3) nach den einzelnen Berechtigten; diese 
im Sinne der Verfügung vom 8. Juni 1877 — U. V. Bl. 
S. 113 — geordnet. In einem besonderen Abschnitt des 
Vorschußkontos ist jeder erhobene Pferdegeldvorschuß für sich 
getrennt zu führen; hier gelangen die zur Vorschußtilgung 
einbehaltenen Monatsraten zur Abschreibung. 
Von jeder Aufräumung eines Pferdegeld-Vorschusses haben 
die vorstehend zu c bezeichneten Kassen der das Pferdegeld an- 
weisenden Behörde Anzeige zu erstatten. 
Bei einem Wechsel der zahlenden Stelle reicht die bis- 
herige einen von der Vorschußgewährung ab laufenden Konto- 
auszug derjenigen Behörde, welche das Pferdegeld bis dahin 
angewiesen hat, behufs Herbeiführung der Erstattung des Vor- 
schußrestes ein. 
8 19. 
Nach anliegendem Muster quiktiren diejenigen Empfangs- 
berechtigten, welche auf die im 8 17 unter b bezeichneten Kassen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.