Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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entschädigung darf dem Offizier ein Vorschuß auf das ihm 
für das betreffende Pferd zuständige Pferdegeld gewährt werden. 
Auf die Sicherung und Tilgung dieses Vorschusses finden die 
obigen Festsetzungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die 
Soll-Dauerzeit des betreffenden Pferdes nach der s. Z. an ihm 
als Chargenpferd noch haftenden Dauer zu bemessen ist. 
8 24. 
Welche Aenderungen bestehender reglementarischer Vor= Aenderung 
schriften durch die Einführung von Pferdegeldern bedingt werden, b her 
ist aus dem „Anhang“ der vorliegenden Bestimmungen ersichtlich. 5 
½% 
Berlin, den 28. März 1891. 9. 
Kriegsministerinm. 
v. Kaltenborn.
	        
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