Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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5. Dem 8 137 tritt als neuer Absatz hinzu: 
„In den Rationsquittungen der pferdegeldempfangenden 
Offiziere ist anzugeben, daß Pferdegeldbezug stattfindet, ferner, 
wieviel Pferde und während welcher Zeit des betreffenden 
Monats der Berechtigte wirklich gehalten hat." 
Es ist hinzuzusetzen in Klammern hinter § 8, Ziffer 4 i e 
sowie als neuer Absatz hinter den §§ 12 und 13: die Verwal- 
Laet der Offizier- 
„Pferdegeldberechtigte Offiziere sind von der Bewilligung 
Unterstüungs- 
Fonds. 
ausgeschlossen.“
	        
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