Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Nr. 93. 
Ausrüstung der Fuß-Artillerie mit Karabinern 88. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Fuß-Artillerie an Stelle der Jägerbüchse M/71 
mit dem Karabiner 88 auszurüsten ist. Das S a die Fe. hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 25. März 1891. 
Wilhelm. 
v. Kaltenborn. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 2. April 1891. 
Vorstehende Allerhöchste Babinet## Drdre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 64/4. 91. A. 2. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 31. März 1891. 
Nr. 94. 
Veränderte Bezeichnung eines Königlich Württembergischen Truppentheils. 
Nachstehende Alerhöchte Entschließung Seiner Majestät des Königs von Württemberg wird hiermit zur 
Kenniniß der Armee gebracht: 
Das 3. Württembergische Infanterie-Regiment Nr. 121 führt fortan die Bezeichnung: 
„Infanterie-Regiment Alt-Württemberg (3. Württembergisches) Nr. 121.“ 
No 679/3. 91. A. 1. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 31. März 1891. 
Nr. 95. 
fuarussens der zum Lehr-Infanterie-Bataillon zu entsendenden Mannschaften. 
Die zum 11. J. zum Lehr-Infanterie-Bataillon zu Kommandirenden sind noch mit 
bisherchen Helm in W— (Ziffer V 5 auf Seite 29 des Armee-Verordnungs-Blattes für * 
Im Auftrage: 
No. 536/3. 91. A. 2. Paulus. 
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 31. März 1891. 
Nr. 96. 
Aenderung der Ergäuzenden Bestimmungen zur Uebungs-Munitions-Vorschrift 1888. 
Seite 4, Absatz 9. Der Schlußsatz hat wie folgt zu lauten: 
Die von den Truppen etwa abgelieferten unbrauchbaren Patronenrahmen, Packschachteln, Deckel- 
klappen, Packhülsen und Stoßdeckel werden nicht wieder Maüssgegeben, sondern von den Artillerie= 
depots mit sämmtlichen zur Ablieferung gekommenen Ueberdeckeln und Bändern als altes Material 
vereinnahmt und verwerthet. 
Seite 12, Zeile 3— 8 von oben. Es ist zu streichen: 
Von aufzubewahren. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
No. 334/3. 91. D. 1. v. Kaltenborn.
	        
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