Kriegsministerium. Berlin den 2. April 1891.
Nr. 97.
Dienstordnung für die Militär-Waffenfabriken.
Die „Subdirektoren“ bei den Gewehrfabriken und der Munitionsfabrik führen von jetzt ab die Bezeichnung
„Unterdirektoren“.
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 111/4. 91. D. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 2. April 1891.
Nr. 98.
Invaliditäts= und Altersversicherung.
Auf Grund des §. 70 Absatz 2 des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes hat das Reichs-Ver-
sicherungsamt im Einvernehmen mit den Centralbehörden der bei der Invaliditäts= und Altersversicherungs-
anstalt Hannover betheiligten Bundesstaaten bestimmt, daß die Schiedsgerichte für den Stadtkreis und für
den Landkreis Linden in der Stadt Hannover und das Schiedsgericht für den Kreis Neustadt a. R. in der
Stadt Wunstorf ihren Sitz haben.
Hiernach hat die Berichtigung der mittelst Erlasses vom 8. November 1890 — Nr. 1011/10. 90
D 3 — (Armee-Verordnungs-Blatt für 1890 Nr. 24 Seite 232 u. ff.) veröffentlichten Nachweisung über die
Zuständigkeit der einzelnen Behörden bei Ausführung des genannten Gesetzes auf Seite 241 des Armee-
Verordnungs-Blatts in Spalte 10 stattzufinden.
No. 102/4. 91. D. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 24. März 1891.
Nr. 99.
Berichtigung der Bekleidungs-Etats.
In den Bekleidungs-Etats der Truppen sind die in der anliegenden Zusammenstellung enthaltenen, mit rück-
wirkender Kraft vom 1. April 1890 ab giltigen Berichtigungen vorzunehmen. *
ie danach in den Bekleidungs-Liquidationen für 1890/91 erforderlichen Ausgleichungen sind noch
vor dem Jahresabschluß zu bewirken. 4
Die durch Einführung des verschmälerten Bandoliers bei der Feb Arüllece bz. des glatten Vorder-
schirms mit Metallbeschlag am Helm M/87 bedingte Abänderung der Bekleidungs-Etats bleibt vorbehalten.
No. 658/3. 91. B. 3. v. Funck.