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Kriegsministerium. Berlin den 13. Januar 1891.
Nr. 5.
Ueberschnallkoppel für Feldwebel 2c. der Truppen zu Fuß.
Mit Allerhoͤchster Genehmigung erfährt die unterm 31. August 1889 No. 33/8. 89. B. 3. ausgegebene
Probe des Ueberschnallkoppels für Feldwebel r2c. der Infanterie, der Jäger und Schützen sowie der Pioniere
nachstehende Aenderungen:
a) Der Schweberiemen ist auf einem im Innern des Leibriemens laufenden besonderen schmalen
Riemen verschiebbar einzurichten. · · ·
b) An Stelle des Hakens im Ringe des Trageriemens ist ein Lederriemen mit breiterem Messing-
haken — Entenschnabel — anzubringen; die Länge dieses Riemens richtet sich nach der Körper-
größe des Mannes.
· Die seiner Zeit den Truppen 2c. Überwiesenen bezüglichen Proben sind behufs der Abänderung an
die Bekleidungs-Abtheilung des Kriegsministeriums einzusenden.
No. 211/1. 91. B. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 31. Dezember 1890.
Nr. 6.
Aeuderung der Heerordnung vom 22. November 1888.
# Folge des diesseitigen belasse vom 11. Dezember 1890 (No. 280/6. 90. A. 3) — Armee-Verordnungs=
latt für 1890 Seite 273 — sind in den §s. 26 und 27 der Heerordnung hinsichtlich der Termine für die
Ranglisten des Beurlaubtenstandes an den einschlägigen Stellen die erforderlichen Veränderungen einzurücken.
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 704/12. 90. A. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministeri Berlin den 1. Januar 1891.
Nr. 7.
Vorschrift für die Instandhaltung der Waffen bei den Truppen.
Anhang III. Bestimmungen für die Gewährung von Waffen zu Fecht= und Turn-Uebungen.
Absatz 1a erhãlt statt der bisherigen folgende Fassung:
für ein Garde-Infanterie-Bataillon auf 460
für das Garde-Jäger= und Schützen-Bataillon auf 360
für ein Linien-Infanterie= oder Jäger-Bataillon
mit hohem Etat auf 460
mit mittlerem Etat auf 400
mit niedrigem Etat auf 360
Gewehre mit Bajonett und 4 Kavallerie-Säbel. · ·
Den Generalkommandos bleibt es überlassen, einzelnen der vorbezeichneten Bataillone beim Vor-
handensein einer größeren Anzahl von Einjährig-Freiwilligen eine dementsprechende Zahl von Gewehren über
die vorangegebenen Sätze hinaus zu den Fechtübungen zu bewilligen.
No. 677/11. 90. D. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. erlin den 3. Januar 1891.
Nr. 8.
Druckvorschriften.
1. Druckvorschriften-Verwaltung.
Zum 1. Februar 1891 wird bei dem Kriegsministerium provisorisch eine Druckvorschriften-Verwaltung ein-
gerichtet, welche die Bestimmung hat, den gesammten durch Ausgabe und Wiedereinziehung von Druckvorschriften
erwachsenden Geschäftsverkehr zu vermitteln. Schreiben und Sendungen sind an dieselbe unter der Adresse: