Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Kriegsministerium. Berlin den 13. Januar 1891. 
Nr. 5. 
Ueberschnallkoppel für Feldwebel 2c. der Truppen zu Fuß. 
Mit Allerhoͤchster Genehmigung erfährt die unterm 31. August 1889 No. 33/8. 89. B. 3. ausgegebene 
Probe des Ueberschnallkoppels für Feldwebel r2c. der Infanterie, der Jäger und Schützen sowie der Pioniere 
nachstehende Aenderungen: 
a) Der Schweberiemen ist auf einem im Innern des Leibriemens laufenden besonderen schmalen 
Riemen verschiebbar einzurichten. · · · 
b) An Stelle des Hakens im Ringe des Trageriemens ist ein Lederriemen mit breiterem Messing- 
haken — Entenschnabel — anzubringen; die Länge dieses Riemens richtet sich nach der Körper- 
größe des Mannes. 
· Die seiner Zeit den Truppen 2c. Überwiesenen bezüglichen Proben sind behufs der Abänderung an 
die Bekleidungs-Abtheilung des Kriegsministeriums einzusenden. 
No. 211/1. 91. B. 3. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 31. Dezember 1890. 
Nr. 6. 
Aeuderung der Heerordnung vom 22. November 1888. 
# Folge des diesseitigen belasse vom 11. Dezember 1890 (No. 280/6. 90. A. 3) — Armee-Verordnungs= 
latt für 1890 Seite 273 — sind in den §s. 26 und 27 der Heerordnung hinsichtlich der Termine für die 
Ranglisten des Beurlaubtenstandes an den einschlägigen Stellen die erforderlichen Veränderungen einzurücken. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
No. 704/12. 90. A. 1. v. Kaltenborn. 
Kriegsministeri Berlin den 1. Januar 1891. 
Nr. 7. 
Vorschrift für die Instandhaltung der Waffen bei den Truppen. 
Anhang III. Bestimmungen für die Gewährung von Waffen zu Fecht= und Turn-Uebungen. 
Absatz 1a erhãlt statt der bisherigen folgende Fassung: 
für ein Garde-Infanterie-Bataillon auf 460 
für das Garde-Jäger= und Schützen-Bataillon auf 360 
für ein Linien-Infanterie= oder Jäger-Bataillon 
mit hohem Etat auf 460 
mit mittlerem Etat auf 400 
mit niedrigem Etat auf 360 
Gewehre mit Bajonett und 4 Kavallerie-Säbel. · · 
Den Generalkommandos bleibt es überlassen, einzelnen der vorbezeichneten Bataillone beim Vor- 
handensein einer größeren Anzahl von Einjährig-Freiwilligen eine dementsprechende Zahl von Gewehren über 
die vorangegebenen Sätze hinaus zu den Fechtübungen zu bewilligen. 
No. 677/11. 90. D. 1. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. erlin den 3. Januar 1891. 
Nr. 8. 
Druckvorschriften. 
1. Druckvorschriften-Verwaltung. 
Zum 1. Februar 1891 wird bei dem Kriegsministerium provisorisch eine Druckvorschriften-Verwaltung ein- 
gerichtet, welche die Bestimmung hat, den gesammten durch Ausgabe und Wiedereinziehung von Druckvorschriften 
erwachsenden Geschäftsverkehr zu vermitteln. Schreiben und Sendungen sind an dieselbe unter der Adresse:
	        
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