Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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§. 6. 
Als Dienstbeschädigung ist außer den in den §§. 3, 51 und 59 des eich. Miltärkensiongeseße 
vom 27. Juni 1871 erwähnten Beschädigungen auch die auf die klimatischen Einflüsse während der Zugehö- 
rigkeit zur Schutztruppe zurückzuführende bleibende Störung der Gesundheit anzusehen. 4 
Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in der Schutztruppe in ursächlichem Zusammen= 
hange stehende Dienstbeschädigung vorliegt, erfolgt für diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche in 
das Heer zurückgetreten sind, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents im Einvernehmen 
mit dem Reichälmler (Reichs-Marine-Amt). 
Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in der Schutztruppe außer Betracht. Hin- 
sichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes, Dekosshiere, Sanitätzoffiziere und oberen Beamten 
grlten als pensionsfähiges Diensteinkommen die Gebührnisse, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer 
Charge in der Kaiserlichen Marine zustehen würden. 
Als pensionsfähiges Diensteinkommen gilt: 
für den Oberbüchsenmacher der Betrag nn 2200 Mark, 
für Feldwebel der Betrag von. . . 2000 - 
für Büchsenmacher, Sergeanten, Unteroffiziere und Lazarethgehülfen der Betrag von - 
. . . . 1 - 
d für das sonstige Personal der Schutztruppe der Betrag von 
K. 8. 
Die eu der Pension der Personen des Soldatenstandes der Unterklassen erfolgt unbeschadet 
ihres Anspruchs auf Pensionserhöhung und den Civilversorgungsschein nach den Bestimmungen des Reichs- 
beamtengesetzes, sofern es für sie günstiger ist. 
  
jährlich. 
Jeder Offizier, Ingenieur des Soldatenstandes, Deckoffizier, Sanitätsoffizier oder obere Beamte, 
welcher nachweislich durch den Dienst in der Schutztruppe invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militär= 
oder Seedienstes unfähig geworden ist, erhält an Stelle der im §. 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vor- 
gesehenen Pensionserhöhung eine Erhöhung der Pension, welche beträgt- 
a) 1020 Mark jährlich, wenn die Pensionirung aus der Charge eines Deckoffiziers beziehungsweise 
eines Lieutenants oder Hauptmanns (Kapitän-Lieutenants) II. Klasse oder, bei oberen Beamten, aus 
einem pensionsfähigen Diensteinkommen von weniger als 3600 Mark erfolgt, 
b) 750 Mark jährlich, wenn die Pensionirung aus einer anderen militärischen Charge (§. 7) oder, 
bei oberen Beamten, aus einem pensionsfähigen Diensteinkommen von 3600 Mark und darüber erfolgt. 
Militärpersonen der Unterklassen, welche in der vorbezeichneten Weise ganz invalide geworden sind, 
erhalten an Stelle der im §. 71 a. a. O. vorgesehenen Zulage eine Pensionserhöhung von jährlich 300 Mark. 
ür diejenigen, welche der Schutztruppe ohne Unterbrechung länger als drei Jahre angehört haben, 
findet für jedes weilere volle Dienstjahr eine Steigerung der Pensionserhöhung um ein Sechstel bis zur 
Erreichung des Doppelbetrages statt. " 
10. 
Bei denjenigen aus dem Dienst der Kaiserlichen Schutztruppe scheidenden Personen, welche derselben 
ununterbrochen mindestens zwölf volle Jahre angehört haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vor- 
bedingung des Anspruchs auf Pension. · 
Für den Aufpruch auf die Pensionserhöhungen (§5. 9) ist jedoch der Nachweis der Invalidität 
erforderlich. 
S. 11. 
Die Zeit der Verwendung in Afrika wird bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, 
sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat. Seereisen außerhalb der Ost= und 
Nordsee rechnen hierbei der Verwendung in Afrika gleich. · 
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits 
als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz kommt. **“ 
Die Doppelrechnung der Dienstjahre in der Schutztruppe hat auch für diejenigen Militärpersonen 
stattzufinden, welche ohne Pension aus der Schutztruppe in ihr früheres Dienstverhältniß zurücktreten und 
demnächst aus diesem letzteren Dienstverhältniß pensionirt werden. 
 
	        
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