— 123 —
8. 12.
· Bersorgungsansprüche wegen einer in der Schutztruppe erlittenen inneren Dienstbeschädigung können
nur innerhalb sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe geltend gemacht werden.
ei Verwundungen, äußeren Dietbeschädigungen und der kontagiösen Augenkrankheit ist die
Geltendmachung von Versorgungsansprüchen ohne Zeitbeschränkung zulässig. 4
ersorgungsansprüche, die nicht wegen Dienstbeschädigung erhoben werden, sind nur insoweit zulässig,
als sie bis zum Ausscheiden aus der Schutztruppe erhoben sind.
S. 13.
Scheiden Personen des Soldatenstandes aus der Schutztruppe mit Pension aus, so beginnt die
Zahlung der letzteren mit dem Ablauf des Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in welchem das
#scheden statzgesunden hat. Bis zum Beginn der Pensionszahlung wird dem Pensoner das bisherige
ehalt belassen.
in letzterer in ursächlichem Zusammenhange stehenden Dienstbeschädigung pensionirt, nachdem sie in den Dienst
des Heeres oder der Kaiserlichen Marine wieder übernommen waren, so fällt die gesammte von ihnen er-
8. 14.
Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der wegen einer mit dem Dienst
diente Pension dem ordentlichen Pensionsfonds zu Last.
8. 15.
Hinterläßt eine der Schutztruppe angzehrige Person des Solgatenstandes eine Wittwe oder eheliche
Nachkommenschaft, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch
das volle Gehalt des Verstorbenen.
S. 16.
Die in den 8§. 41 ff., §. 56 und §KP. 94 ff. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Beihülfen
stehen den Hinterbliebenen auch dann zu, wenn der Tod in Folge einer militärischen Aktion oder klimatischer
Einflüsse und vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe eingetreten ist.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf die Angehörigen solcher Militärpersonen, welche
nach einer militärischen Aktion vermißt werden, gleichmäßig Anwendung, wenn nach dem Ermessen der
obersten Militärverwaltungsbehörde das Ableben mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
S. 17.
Oberste Verwaltungs= beziehungsweise Neichsbehörde im Sinne der Pensionsgesetze ist für die
Kaiserliche Schutztruppe der Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt).
HI. Uebergangsbestimmungen.
. 18.
Außer den im 8. 2 lit. a bezeichneten ril darwer onen können in die Schutztruppe auch solche
Deutsche übernommen werden, welche der von dem Reichskommissar für Ostafrika angeworbenen Truppe
angehören. Sie erhalten hierdurch die Rechte und Pflichten der vorerwähnten Militärpersonen.
KS. 19.
Für die in die Schutztruppe übernommenen Personen ist der in der Truppe des Reichskommissars
bereits abgeleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes demjenigen in der Schutztruppe gleich zu achten.
§. 20.
Denjenigen aus dem Heere oder der Kaiserlichen Marine zur Truppe des NReichskommissars über-
getretenen Militärpersonen, welche aus dieser bereits ausgeschieden sind oder in die Kaiserliche Schueztrue
nicht übernommen werden, und ihren Hinterbliebenen können Versorgungsansprüche nach Maßgabe der bis-
herigen Bestimmungen über die Versorgung der Militärpersonen des Leerss und der Kaiserlichen Marine und
ihrer Hinterbliebenen vom Reichskanzler zugestanden werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. März 1891.
(L 8,) Wilhelm.
v. Caprivi.
Kriegsministerium. Berlin den 8. April 1891.
b Vorstehendes Gesetz (Reichs-Gesetzblatt 1891 Seite 53) wird hierdurch zur Kenntniß der Armee
gebracht.
No. 134/4. 91. C. 1. v. Kaltenborn.