Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Kriegsministerium. Berlin den 7. April 1891. 
Nr. 103. 
Anmeldungen zu abgekürzten Kriegsschulkursen während 1891. 
1. Der am 6. d. M. eröffnete erste abgekürzte Kursus der provisorischen Kriegsschule Hersfeld 
wird am 28. November d. J. schließen, der zweite Kursus am 3. Januar 1892, der dritte zu 
Anfang September 1892 beginnen. 
2. Anmeldungen von Aspiranten zum Keicgsschulbesuch seitens der Truppentheile (Kriegsschul-In- 
struktion, §. 17) werden von der Inspektion der Kriegsschulen während 1891 angenommen 
a) für die im August beginnenden Kurse der Schulen zu Neiße, Glogau, Anclam, Engers, 
etz bis zum 5 i 
Juli, 
b) für die im Oktober beginnenden Kurse der Schulen zu Potsdam, Hannover, Cassel bis 
um 5. September, . 
c) für den zweiten Kursus der Kriegsschule Hersfeld bis zum 5. Dezember. 
In einzelnen, jedesmal besonders zu begründenden Ausnahmefällen sind nachträgliche An- 
meldungen, jedoch nur bis spätestens ##m 20. Juli, bz. 20. September, bz. 20. Dezember zulässig. 
No. 403/3. 91. A. 2. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 8. April 1891. 
Nr. 104. 
Invaliditäts- und Altersversicherung. 
1. Das Aeichsversicherungsamt hat sich dahin ausgesprochen, daß die im §. 140 des Invaliditäts= 
und Altersversi berungegesehes vorgeschriebene Gebühren= und Stempelfreiheit aller zur Begründung 
und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsanstalten einerseits und den 
Arbeitgebern oder Versicherten andererseits erforderlichen Verhandlungen und Urkunden auch auf 
die pfarramtlichen und standesamtlichen Urkunden Anwendung zu finden hat. 
h §. 4 des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes unterliegen Personen des Soldaten- 
standes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, der Versicherungspflicht nicht. Hieraus 
muß geschlossen werden, daß dieselben, wenn sie außerdienstlich eine dem §. 1 des Gesetzes ent- 
sprechende Beschäftigung übernommen haben, versicherungspflichtig sind. 
Hiernach unterliegen auch beurlaubte Personen des Soldatenstandes, mögen dieselben zur 
Civilversorgung berechtigte Militäranwärter sein oder nicht, der Versicherungspflicht, wenn sie unter 
der gegebenen Voraussetzung bei einer Civilperson oder probeweise bei einer Civilbehörde, also 
nicht militärdienstlich, geng werden. Dieser Auffssung ist auch das Reichsversicherungsamt, 
vorbehaltlich einer instanziellen Entscheidung im einzelnen Falle, beigetreten. 
Vorstehendes wird zur Kenntniß und weiteren Bekanntgabe hiermit veröffentlicht. 
D. 3. 
  
  
  
  
  
No. 368/4. 91. D. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Verlin den 11. April 1891. 
Nr. 105. 
Generalstabsreisen. 
Die Hffiere der Kriegsschule in Metz (F. 19,8 der Bestimmungen über die jährlichen Generalstabsreisen 
vom 29. November 1888) können an den Reisen des XVI. oder XV. oder XIV. Armeekorps, die Offiziere 
2 am n. d. M. neu errichteten Kriegsschule in Hersfeld an den Reisen des XI. oder IV. Armeekorps 
eil nehmen. 
No. 151/4. 91. A. 1. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 13. April 1891. 
Veränderung der Baurreise im I. Armeckorps. 
Das bisher zum Gumbinnener Baukreis gehörige Remontedepot Jurgaitschen wird vom 1. April d. J. ab 
dem Garnison-Baukreis Insterburg zugetheilt. 
No. 23/4. 91. B. 6. v. Funck.
	        
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