Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

d) Arzte: 
Oberarzt, 
Arzte; 
e) Militärbeamte: 
Obere Beamte (mit Offizierrang), Intendant, Ober-Büchsenmacher, Unter- 
Büchsenmacher; 
1 Gemeine. 
2. Durch abkommandirte deutsche Militärpersonen sind zu besetzen: 
Offizier= und Unteroffizierstllen des Stabes des Kommandeurs (siehe 
Ziffer 4); 
alle Offizierstellen bis einschließlich Kompagnieführer herunter; 
bei jeder Kompagnie mindestens die Stellen eines Lieutenants, des Feld- 
webels und von vier Sergeanten oder Unteroffizieren (darunter ein 
Lazarethgehülfe); 
die Stellen sämmilicher Arzte und Beamten. 
Mit Farbigen können bei jeder Kompagnie die Stelle eines Lieutenants und der Rest 
der Stellen der Sergeanten und Unteroffiziere besetzt werden. 
Deutsche Militärpersonen gehen den farbigen Inhabern einer Charge gleichen Dienst- 
ranges stets vor. Zwischen den deutschen Deckoffizieren, Unteroffizieren und Beamten einerseits 
und farbigen Offizieren andererseits besteht kein Unterordnungsverhältniß. 
3. Die Shatruppe gliedert sich nach Maßgabe des Etats in: 
n Stab, 
1 Komoonien zu etwa 150 Köpfen 
und 
die erforderlichen örtlichen Behörden. 
Für Expeditionen werden die erforderlichen Abtheilungen jedesmal rom Kommandeur 
zusammengestellt. 
4. Der Stab besteht aus: 
dem Kommandeur, 
einem Oberführer zur Verfügung, 
sieben Lieutenants (zwei Adjutanten, vier zur Verfügung bei Erkrankungen 2c., 
einer zur Dienstleistung in Berlin), 
einem Oberarzt, welchem sämmtliche Arzte und Lazarethe — unbeschadet 
deren Unterstellung unter die örtlichen Behörden — nachgeordnet sind, 
einem Intendanten, welcher gleichzeitig die Obliegenheiten des Dezernenten 
und Kurators bei der Hauptkasse des Gonvernements wahrnimmt, 
und dem erforderlichen Unterpersonal. 
Mit Wahrnehmung der Geschäfte der örklichen Behörden sind im Allgemeinen die 
ältesten, in der Station anwesenden Offiziere der Schutztruppe zu beauftragen. Zu jeder 
Station gehört in der Regel ein Arzt und ein Lazareth, sowie ein Magazin unter einem oder 
mehreren Beamten. 
5. Die Vertheilung der Schutztruppe und deren Unterbringung auf den Stationen 
ordnet der Kommandeur im Einzelnen nach den allgemeinen Bestimmungen des Gouverneurs. 
B. Rangverhältnisse. 
1. Jeder im Personal-Etat der ostafrikanischen Schutztruppe stehende Deutsche bekleidet 
— unabhängig von seinem in früheren Verhältnissen etwa innegehabten Range und unabhängig 
von demjenigen Range, welchen er bei eventuellem Ausscheiden aus oben gedachtem Etat (Ab- 
schnitt VII. B. 7 und C.) demnächst wieder einnimmt — während seiner Zugehörigkeit zum 
Etat der ostafrikanischen Schutztruppe einen militärischen Rang.
	        
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