Die Rangverhältnisse zwischen den zur Schutztruppe gehörigen Personen und dem
Intendanten regeln sich nach nachstehender Tabelle:
Hauptklasse: Rangklasse:
a) Stabsoffiziere: 1. Kommandeur,
2. Oberführer, Oberarzt,
b) Hauptleute: Kompagnieführer, Intendant,
c) Subalternoffiziere: Lieutenants, Arzte,
d) Deckoffiziere: Deckoffiziere, Zahlmeisteraspiranten, Ober-Büchsenmacher,
e.) Unteroffiziere: 1. Feldwebel, Schreiber,
2. Sergeanten, Unteroffiziere, Lazarethgehülfen, Unter-
Büchsenmacher.
2. a) Das Verhältniß der Schutztruppe zur Marine richtet sich nach der „Instruktion
über das dienstliche und außerdienstliche Verhältniß des Landheeres und der
Marine zu einander“ vom 30. Oktober 1865 mit der Maßgabe, daß Personen
der Hauptklassen a, d, c (siehe vorstehende Tabelle) unter sich nach dem Datum
ihres Sekond= bezw. Unterlieutenants-Patentes rangiren. Personen, welche
ein Sekond= bezw. Unterlieutenants-Patent nicht haben, rangiren innerhalb
ihrer Hauptklassen hinter allen Inhabern derartiger Patente von der Marine
sowohl wie von der Schuttruppe.
b) Die im Deckoffizier= und Unteroffizier-Range stehenden Militärpersonen (Haupt-
klasse d und e) rangiren in der Reihenfolge der Rangklassen nach den Chargen.
Bei gleichen Chargen ist das Datum der früheren oder späteren Vereidigung
maßgebend für ältere oder jüngere Anciennetät.
Zwischen Deckoffizieren, Unteroffizieren und Mamschaften einerseits
und farbigen Offizieren und Unteroffizieren andererseits findet kein Unter-
ordnungsverhältniß statt.
.Das Verhältniß der Schutztruppe zur Kolonial-Flottille regelt sich gleichfalls nach
der „Instruktion über das dienstliche und außerdienstliche Verhältniß des Landheeres und der
Marine zu einander“ mit der Maßgabe, daß die deutschen Militärpersonen der Kolonial=
Flottille zu den farbigen Offizieren und Unteroffizieren der Schutztruppe in keinem Unter-
ordnungsverhältniß stehen.
Abschnitt III.
Obliegenheiten der einzelnen Dienststellen. Ausbildung.
1. Die Obliegenheiten der einzelnen Dienststellen sind im Allgemeinen dieselben wie
die der entsprechenden Dienststellen der Marine-Infanterie bezw. des Reichsheeres.
Sie richten sich im Einzelnen nach den vorliegenden Bestimmungen und den speziellen
Anordnungen des Kommandeurs.
. Der Kommandeur ist verpflichtet, für die Leistungsfähigkeit der Schutztruppe zur
Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu sorgen; im Speziellen trägt er die Verantwortung
für die Disziplin, Ausbildung, inneren Dienst und Verwaltung. Die Erlasse des Reichskanzlers
(Reichs-Marine-Amts) an den Kommandeur und dessen Berichte an den Reichskanzler (Reichs-
Marine-Amt) gehen unter fliegendem Siegel durch die Hände des Gonverneurs.
Hat der Kommandeur in militärischer Beziehung Bedenken gegen Anordnungen des
Gouverneurs, so darf er diesem hiergegen Vorstellungen machen. Beharrt der Gouverneur
auf seinen Anordnungen, so hat der Kommandeur dieselben auszuführen, kann aber unter
Mittheilung an den Gouverneur über seine Bedenken an den Reichskanzler (Reichs-Marine=
Amt) berichten.
3. Die Ausbildung der Schutztruppe ist thunlichst den für die Ausbildung der
Marineinfanterie bestehenden Bestimmungen anzulehnen. Die erforderlichen Abweichungen
von den deutschen Vorschriften regelt der Kommandeur und unterbreitet sie, sobald genügende
Erfahrungen gesammelt sind, der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Marine-Amts).