2. Die „Intendantur“ steht für die Angelegenheiten der Schutztruppe unter der
Oberleitung des Kommandeurs, mit den sich aus dessen Unterstellung unter den Gouverneur
ergebenden Einschränkungen.
In den ökonomischen Angelegenheiten wird die Schutztruppe nach außen hin durch den
Kommandeur vertreten. Derselbe kann diese Befugniß unter eigener Verantwortung auf ihm
nachgeordnete Organe übertragen.
Die Berichte an den Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabtheilung) in Ver-
waltungsangelegenheiten werden seitens des Kommandeurs erstattet und gehen ebenso wie die
für den Kommandeur bestimmten Erlasse des Reichskanzlers unter fliegendem Siegel durch die
Hände des Gouverneurs. Damit der Leßtere in Betreff der Verwaltung bei der Schutztruppe
auf dem Laufenden erhalten wird, ist ihm seitens des Kommandeurs von allen wichtigeren
Verwaltungsangelegenheiten Mittheilung zu machen.
3. Wenn dem Intendanten Anordnungen des Kommandeurs der gesetzlichen oder
reglementarischen Begründung zu entbehren oder aus ökonomischen Rücksichten bedenklich scheinen,
so hat er dem Kommandeur hierüber Vortrag zu halten. Entscheidet der Letztere abweichend
von der Ansicht des Intendanten, so ist diese Entscheidung unter der Verantwortung des
Kommandeurs zur Ausführung zu bringen; jedoch hat der Intendant in jedem Falle das
Recht, über seine entgegengesetzte Auffassung unter Mittheilung an den Kommandeur dem
Gouverneur zu berichten.
4. Bezüglich der ökonomischen Angelegenheiten ressortiren auch die Stationen der
Schutztruppe vom Intendanten. Bei jeder Station fungirt ein Beamter als Rechnungsführer
unter Verantwortlichkeit der örtlichen Behörde.
5. Die Kassengeschäfte werden beim Stabe von der Hauptkasse des Gouvernements,
bei den Stationen von der betreffenden Bezirkskasse unter der Aufsicht des Intendanten bezw.
des Bezirkshauptmanns miterledigt. Letßterer ist befugt, den Rechnungsführer bei der Station
zur N. der Kassengeschäfte des Bezirks heranzuziehen.
6. Für das Kassen= und Rechnungswesen gelten die für die Hauptkasse und die
Bezirkskassen erlassenen Vorschriften.
7. Die deutschen Militärpersonen der Schutztruppe können durch Vermittelung der
Hauptkasse des Gouvernements für eigene Rechnung Zahlungen in der Heimath einmalig
(Heimathszahlungen) und zur Unterstützung von Angchörigen fortlaufend (Familien-
zahlungeny leisten.
Der Kommandeur bleibt dafür verantwortlich, daß die Höhe der Familienzahlungen
so bemessen wird, daß den betreffenden Personen die erforderlichen Mittel für ihre dienstliche
Stellung verbleiben.
8. Zur Vermeidung von überhebungen bei Familienzahlungen hat der Kommandeur
der Schutztruppe jede Veränderung in der Zahlung, welche infolge von Sterbefällen, Ent-
lassungen rc. stattfinden muß, unverzüglich dem Auswärtigen Amt, Kolonialabtheilung,
anzuzeigen.
Kann bei Todesfällen 2c. die Einstellung der Zahlung nicht rechtzeitig veranlaßt
werden, so werden die durch Einzahlung bei der Gouvernementskasse nicht gedeckten Beträge
als Unterstützungen angesehen und von dem Auswärtigen Amt, Kolonialabtheilung, besonders
angewiesen. Die Ansprüche der Hinterbliebenen auf die gesetzlichen Gnadenkompetenzen werden
hierdurch nicht beeinträchtigt.
Stirbt der Empfangsberechtigte, so sind die Familienzahlungen einzustellen und ist
der Kommandeur der Schuttruppe hiervon in Kenntniß zu setzen. War dieser Empfangs
berechtigte die Ehegaktin des Anweisenden und hinterläßt dieselbe minderjährige Kinder, so
wird zu deren Unterhalt die Familienzahlung so lange an die durch Bescheinigung der Orts-
behörde anerkannten Versorger der Kinder fortgezahlt, bis seitens des Zahlungsanweisers ander-
weitig darüber verfügt wird.