B.
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Abschnitt VII.
Deutsche Militärpersonen.
A. Ergänzung.
1. Die Meldungen behufs Übertritts zur Schutztruppe erfolgen beim Truppen-
(Marine-) Theil, bei dem betreffenden Generalarzt oder bei der Intendantur und sind, sofern
keine Bedenken vorliegen, zum 1. Januar und 1. Juli durch das zuständige Kriegsministerium
oder das Ober-Kommando der Marine, an den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) zu
übermitteln.
Derartige Vorlagen haben zu enthalten:
a) Antrag des Betreffenden — bei Deckoffizieren, Unteroffizieren und unteren
Beamten in Form einer Verhandlung —, in welchem die Verpflichtung zu einem
dreijährigen Dienst in der Schutztruppe übernommen wird.
b) Ranglisten= oder Stammrollenauszug.
c) Außerung über die Verwendbarkeit des Antragstellers, Zustimmung zu seiner
Verwendung bei der Schutztruppe und Zusicherung seiner Wiederaufnahme in
das betreffende Kontingent oder eine etatsmäßige Stelle der Marine nach Ablauf
des Kommandos, sofern alsdann Bedenken gegen seine körperliche Brauchbarkeit
und seine Wirdigkeit nicht bestehen.
Arztliches Attest über die körperliche Brauchbarkeit für den ostafrikanischen Dienst
nach Maßgabe der Anlage 3.
2. Die Entscheidung betreffs der Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten
erfolgt durch Seine Majestät den Kaiser auf Vorschlag des Reichskanzlers (Reichs-Marinc-Amts),
betreffs der Deckoffiziere, Unterofsiziere und unteren Beamten durch den Reichskanzler (Reichs-
Marinc-Amt).
3. Zum 1. Jannar und 1. Juli meldet der Kommandeur der Schutztruppe beim
Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) den im kommenden Halbjahr voraussichtlich erforderlichen
Ersaß an.
Hiermit sind etwaige Anträge auf Verlängerung ablaufender Abkommandirungen zu
verbinden; Ziffer 1 und 2 finden auf dieselben entsprechende Anwendung.
Bei unerwarteten Abgängen, deren Ersatz nicht aufgeschoben werden kann, können
entsprechende Anträge dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) auch außer dieser Zeit vor-
gelegt werden.
4. Beim Wechsel der deutschen Militärpersonen der Schutztruppe ist eine regelmäßige
Folge anzustreben; thunlichst /8 der betreffenden Dienststellen müssen durch örtlich orientirte
Persönlichkeiten besetzt sein.
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B. Stellenbesetzung.
5. Über die Besetzung der Stellen des Kommandeurs und des Oberführers befindet
Seine Majestät der Kaiser.
6. Alle übrigen Stellen besetzt der Kommandeur der Schutztruppe aus den zu seiner
Verfügung stehenden Kommandirten, diejenigen, mit denen die Funktionen der Bezirkshauptleute
verbunden sind, mit Zustimmung des Gouverneurs.
Hierbei ist im Allgemeinen die Anciennctät maßgebend; diese richtet sich nach der
Dienststellung in der Schutztruppe und innerhalb der gleichen Stellungen nach dem Datum des
Eintritts in den Etat der Schutztruppe.
Jede deutsche Militärperson beginnt, falls die ihre Abkommandirung versügende
Stelle es nicht anders bestimmt, mit der Stellung eines Lieutenants bezw. Deckoffiziers, Unter-
offiziers 2c. Abweichungen von der Anciennetät beim Aufrücken in höhere Dienststellungen be-
dünden betreffs der Offiziere der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Marine-Amts).
7. Unabhängig von der den Abkommandirten in der Schußtztruppe übertragenen
Dienststellung nehmen sie, soweit sie Offiziere oder Sanitätsoffiziere sind, an dem Chargen-=
avancement der Marineinfanterie, bezw. des Sanitätskorps der Marine nach ihrem Patent