Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

derart Theil, daß ihr Aufrücken mit der Beförderung ihres Hintermannes in der regelmäßigen 
Reihenfolge erfolgt. Soweit Deckoffiziere und Lazarethgehülfen in Frage kommen, nehmen 
dieselben an dem Chargenavancement der I. Werftdivision und soweit Unteroffiziere in Frage 
kommen, so nehmen letztere an dem Chargenavancement der 1. Kompagnie des I. Seebataillons 
nach dem Datum ihrer Ernennung derart Theil, daß ihr Aufrücken mit der Beförderung ihres 
Hintermannes in der regelmäßigen Reihenfolge erfolgt. 
Für Offiziere des Beurlaubtenstandes, welche mindestens ein Jahr zur Schutztruppe 
abkommandirt waren, wird die Befähigung zur Weiterbeförderung ohne weitere Ubung durch 
ein Zeugniß des Kommandeurs der Schuttruppe festgestellt. 
  
C. Ausscheiden. 
8. Das Ausscheiden aus der Schutztruppe erfolgt: 
a) nach Ablauf des bei der Kommandirung festgesetzten Zeitraumes oder 
b) vor diesem Zeitpunkt: 
aa) wegen körperlicher Unbrauchbarkeit, wenn die Wiederherstellung für den 
afrikanischen Dienst durch eine Beurlaubung auf sechs Monate nicht erfolgt 
ist bezw. nicht in Aussicht steht, 
bb) sobald eine Verurtheilung zu einer Ehrenstrafe stattfindet, 
cc) außerdem hinsichtlich der Offiziere, sobald ein ehrengerichtliches Erkenntniß 
gegen sie vorliegt, das auf eine höhere Strafe als eine Warnung lautct, 
dd) wenn der Kommandeur den Rücktritt vom Kommando beantragt, weil er 
den Betreffenden aus ganz besonderen und erheblichen Gründen zur Ver- 
wendung in der Schutztruppe für ungceignet hält und der Reichskanzler 
(Reichs-Marinc-Amt) diesen Gründen zustimmt. 
9. Das Ausscheiden aus der Schutztruppe wird von derjenigen Stelle, welche die 
Abkommandirung angeordnet hat, zu einem voraus zu bestimmenden Zeitpunkt verfügt. In 
der Regel geschieht dies so rechtzeitig, daß die ausscheidenden Personen an dem betreffenden 
Tage in Deutschland wieder eingetroffen sein können. 
Soll der Wiedereintritt in das Reichsheer bezw. die Marine zur Fortsetzung des 
aktiven Militärdienstes erfolgen, so ist seitens des Reichskanzlers (Reichs-Marine-Amts) vorher 
die erforderliche Vereinbarung mit dem betreffenden Militärkontingent herbeizuführen. Im 
Ubrigen finden die Entlassungen aus der Schutztruppe nach den für Entlassungen aus der 
Marine bestehenden Festsetzungen statt. Insoweit die Betreffenden noch dienstpflichtig sind, 
treten sie zum Beurlaubtenstand des Heeres bezw. der Marinc über. 
D. Disziplinar-Strafgewalt. 
10. Auf die zur Schutztruppe kommandirten deutschen Militärpersonen finden, nach 
Maßgabe ihrer Dienststellung in der Schutztruppe, die Vorschriften der Disziplinar-Straf- 
ordnung für die Kaiserliche Marine Theil I — Dienst am Lande — mit folgenden Abweichungen 
Anwendung. 
Es steht zu: 
a) dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) die höchste Strafbefugniß, 
b) dem Kommandeur diejenige eines heimischen Marine-Stationschefs 
) dem Befehlshaber einer aus mehreren Kompagnien gebildeten Abtheilung diejenige 
des Kommandeurs eines Seebataillons, 
d) einem Kompagnieführer diejenige eines detachirten Hauptmanns. 
E. Urlaub. 
11. Jeder zur Schutztruppe kommandirten deutschen Militärperson stehen nach 
mindestens zweijährigem Aufenthalt in Ostafrika vier Monate Urlaub nach Europa unter Be- 
lassung der vollen Gebührnisse zu. In den Urlaub wird die zur Hin= und Rückreise nach
	        
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