Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

bezw. von dem nächsten europäischen Hafen im Durchschnitt erforderliche, vom Reichskanzler 
(Auswärtiges Amt, Kolonialabtheilung) festzusetzende Zeit nicht eingerechnet. Zur Wieder- 
herstellung der Gesundheit kann der Urlaub auf sechs Monate verlängert werden. 
Ein gleicher Anspruch besteht bei Verlängerung des Kommandos alle zwei Jahre. 
12. Zur Ertheilung eines Urlaubs ist bezüglich der Stabsoffiziere der Reichskanzler 
(Reichs-Marine-Amt), betreffs der übrigen Militärpersonen der Kommandeur der Schutztruppe 
befugt. Zur Beurlaubung derjenigen Offiziere, welche an besonders wichtigen Stellen das Kom- 
mando führen, insbesondere der Bezirkshauptleute, bedarf es der vorherigen Genehmigung des 
Gouverneurs. Im Einverständniß mit dem Gouverneur kann der Kommandeur sich oder den 
Oberführer innerhalb eines Monats beurlauben und hat hiervon dem Reichskanzler (Reichs- 
Marine-Amt) Meldung zu erstatten. 
13. Jedem nach Europa Beurlaubten wird eine Reisebeihülfe gewährt, welche für 
die im Offizierrang und im Deckoffizierrang stehenden Personen 1000 Mark, für die im Unter- 
offizierrang stehenden Personen 700 Mark beträgt. 
Die Zahlung erfolgt zur Hälfte bei Antritt des Urlaubs aus der Hauptkasse des 
Gouvernements und zur anderen Hälfte bei Antritt der Rückreise aus der Legationskasse 
in Berlin. 
14. In kriegerischen Zeiten oder bei zeitweisem Mangel einer geeigneten Vertretung 
ist der Antritt des Urlaubs nach Ermessen des Kommandeurs zu verschieben. 
F. Persfönliche Gebührnisse. 
15. Jede zur Schutztruppe abkommandirte deutsche Militärperson erhält vom Tage 
ihrer Übernahme auf den Etat der Schußtruppe bis einschließlich des Tages ihres Aus- 
scheidens das Gehalt, welches für die von ihr eingenommene Dienststellung nach dem Etat 
ausgeworfen ist. Dasselbe wird monatlich im Voraus gezahlt, ohne Rücksicht auf Krankheit, 
Urlaub oder Freiheitsstrafen. 
Beim Wechsel der Dienststellung, welche von Einfluß auf die Gebührnisse ist, tritt der 
Bezug des neuen Gehalts mit Beginn desjenigen Monats, in dem die betreffende Veränderung 
erfolgt, bezw. mit dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit der neuen Gebührnisse ein. 
16. Die im Offizierrang stehenden deutschen Militärpersonen erhalten bei ihrer Ab- 
kommandirung ein einmaliges Ausrüstungsgeld von je 1200 Mark, die im Deckoffizierrang 
stehenden ein solches von je 1000 Mark. 
Dafür sind die Betreffenden verpflichtet, die im Bekleidungs= 2c. Etat, Anlage 1, 
unter A. a. vorgesehene Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung, letztere soweit es sich um 
blanke Waffen handelt, zu persönlichem Eigenthum zu beschaffen und in brauchbarem Zustande 
zu erhalten bezw. zu ergänzen. 
Während des Aufenthalts in Ostafrika ist die Beschaffung aus den Magazinen der 
Schutztruppe gegen Bezahlung des Selbstkostenpreises gestattet. 
Außerdem werden den vorgedachten Personen die in der Anlage 1 unter A. b. auf- 
geführten Inventariengegenstände nebst den erforderlichen Schußwaffen und der Munition 
(Anlage 1 C.) aus den Magazinen der Truppe unentgeltlich geliefert und für Rechnung der 
letzteren unterhalten bezw. ergänzt. 
Bei der Ablösung vom Kommando haben sie die empfangenen Inventariengegenstände 
bezw. die nicht verbrauchte Munition an die Magazine zurückzugeben. 
Nach Ablauf eines dreijährigen Kommandos erhalten diese Personen beim Begim 
jedes weiteren Kommandojahres ein Drittel des beim Eintritt in die Schutztruppe zuständigen 
Ausrüstungsgeldes. 
Erscheint bei außergewöhnlichen Verlusten oder Beschädigungen der Ausrüstung und 
Bekleidung eine frühere oder reichlichere Beihülfe aus Reichsmitteln billig, so entscheidet hierüber 
der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabtheilung). 
17. Den im Unteroffizierrang stehenden deutschen Militärpersonen werden bei ihrer 
Abkommandirung Bekleidung und Ausrüstung, Waffen und Munition nach Maßgabe des 
Bekleidungs= 2c. Etats, Anlage 1 unter B. und C., zunächst unentgeltlich geliefert. Sie erhalten
	        
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