bezw. von dem nächsten europäischen Hafen im Durchschnitt erforderliche, vom Reichskanzler
(Auswärtiges Amt, Kolonialabtheilung) festzusetzende Zeit nicht eingerechnet. Zur Wieder-
herstellung der Gesundheit kann der Urlaub auf sechs Monate verlängert werden.
Ein gleicher Anspruch besteht bei Verlängerung des Kommandos alle zwei Jahre.
12. Zur Ertheilung eines Urlaubs ist bezüglich der Stabsoffiziere der Reichskanzler
(Reichs-Marine-Amt), betreffs der übrigen Militärpersonen der Kommandeur der Schutztruppe
befugt. Zur Beurlaubung derjenigen Offiziere, welche an besonders wichtigen Stellen das Kom-
mando führen, insbesondere der Bezirkshauptleute, bedarf es der vorherigen Genehmigung des
Gouverneurs. Im Einverständniß mit dem Gouverneur kann der Kommandeur sich oder den
Oberführer innerhalb eines Monats beurlauben und hat hiervon dem Reichskanzler (Reichs-
Marine-Amt) Meldung zu erstatten.
13. Jedem nach Europa Beurlaubten wird eine Reisebeihülfe gewährt, welche für
die im Offizierrang und im Deckoffizierrang stehenden Personen 1000 Mark, für die im Unter-
offizierrang stehenden Personen 700 Mark beträgt.
Die Zahlung erfolgt zur Hälfte bei Antritt des Urlaubs aus der Hauptkasse des
Gouvernements und zur anderen Hälfte bei Antritt der Rückreise aus der Legationskasse
in Berlin.
14. In kriegerischen Zeiten oder bei zeitweisem Mangel einer geeigneten Vertretung
ist der Antritt des Urlaubs nach Ermessen des Kommandeurs zu verschieben.
F. Persfönliche Gebührnisse.
15. Jede zur Schutztruppe abkommandirte deutsche Militärperson erhält vom Tage
ihrer Übernahme auf den Etat der Schußtruppe bis einschließlich des Tages ihres Aus-
scheidens das Gehalt, welches für die von ihr eingenommene Dienststellung nach dem Etat
ausgeworfen ist. Dasselbe wird monatlich im Voraus gezahlt, ohne Rücksicht auf Krankheit,
Urlaub oder Freiheitsstrafen.
Beim Wechsel der Dienststellung, welche von Einfluß auf die Gebührnisse ist, tritt der
Bezug des neuen Gehalts mit Beginn desjenigen Monats, in dem die betreffende Veränderung
erfolgt, bezw. mit dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit der neuen Gebührnisse ein.
16. Die im Offizierrang stehenden deutschen Militärpersonen erhalten bei ihrer Ab-
kommandirung ein einmaliges Ausrüstungsgeld von je 1200 Mark, die im Deckoffizierrang
stehenden ein solches von je 1000 Mark.
Dafür sind die Betreffenden verpflichtet, die im Bekleidungs= 2c. Etat, Anlage 1,
unter A. a. vorgesehene Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung, letztere soweit es sich um
blanke Waffen handelt, zu persönlichem Eigenthum zu beschaffen und in brauchbarem Zustande
zu erhalten bezw. zu ergänzen.
Während des Aufenthalts in Ostafrika ist die Beschaffung aus den Magazinen der
Schutztruppe gegen Bezahlung des Selbstkostenpreises gestattet.
Außerdem werden den vorgedachten Personen die in der Anlage 1 unter A. b. auf-
geführten Inventariengegenstände nebst den erforderlichen Schußwaffen und der Munition
(Anlage 1 C.) aus den Magazinen der Truppe unentgeltlich geliefert und für Rechnung der
letzteren unterhalten bezw. ergänzt.
Bei der Ablösung vom Kommando haben sie die empfangenen Inventariengegenstände
bezw. die nicht verbrauchte Munition an die Magazine zurückzugeben.
Nach Ablauf eines dreijährigen Kommandos erhalten diese Personen beim Begim
jedes weiteren Kommandojahres ein Drittel des beim Eintritt in die Schutztruppe zuständigen
Ausrüstungsgeldes.
Erscheint bei außergewöhnlichen Verlusten oder Beschädigungen der Ausrüstung und
Bekleidung eine frühere oder reichlichere Beihülfe aus Reichsmitteln billig, so entscheidet hierüber
der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabtheilung).
17. Den im Unteroffizierrang stehenden deutschen Militärpersonen werden bei ihrer
Abkommandirung Bekleidung und Ausrüstung, Waffen und Munition nach Maßgabe des
Bekleidungs= 2c. Etats, Anlage 1 unter B. und C., zunächst unentgeltlich geliefert. Sie erhalten