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davon eine völlige Reiseausrüstung alsbald in Berlin, die übrigen Sachen bei ihrem Eintreffen
in Ostafrika aus den dortigen Magazinbeständen.
Eigenthumsrechte stehen diesen Militärpersonen an den ihnen von der Truppe gelieferten
und für deren Rechnung auch zu unterhaltenden Bekleidungs= 2c. Gegenständen — abgesehen
von der weiter unten erwähnten Einschränkung — nicht zu.
Ob und inwieweit im Falle etwaiger vorsätzlicher Beschädigungen der Betreffende zur
Erstattung der Wiederherstellungs= resp. Neubeschaffungskosten heranzuziehen ist, entscheidet der
Kompagnieführer.
Beim Ausscheiden aus der Truppe werden den im Unteroffizierrange stehenden Militär=
personen die zur Nückreise nach Deutschland erforderlichen Bekleidungsgegenstände von der Truppe
mitgegeben und zur freien Verfügung belassen.
Außer den in natura zu liefernden Gegenständen erhält jeder Mann dieser Kategorie
zur Beschaffung von kleineren Bedarfsgegenständen eine Vergütung. Dieselbe wird vor Antritt
der Ausreise nach Ostafrika mit 50 Mark, nach Ablauf des ersten Kommandos von drei
Jahren beim Beginn jedes weiteren Kommandojahres mit 25 Mark ausgezahlt. Neben diesen
einmaligen Beträgen werden fortlaufend vom Tage der Übernahme auf den Etat der Schutz-
truppe bis einschließlich des Tages des Ausscheidens monatlich 5 Mark nach demselben Modus
gezahlt, wie das Gehalt.
Inwieweit nach Konsolidirung der Verwaltung bei der Kaiserlichen Schutztruppc eine
Abänderung der vorstehenden Bestimmungen im Sinne der Bekleidungsvorschriften bei der
Marineverwaltung sich empfehlen wird, bleibt vorbehalten.
18. Die bei der Schutztruppe verwendeten Handwerksmeister, welche eine militärische
Charge nicht bekleiden, erhalten ein Ausrüstungsgeld. Die näheren Festsetzungen hierüber sind
in den Engagementsverträgen zu treffen.
19. Beim Eintritt in die Schutztruppe und beim Ausscheiden aus derselben werden
die kommandirten deutschen Militärpersonen auf Reichskosten von Berlin ab bezw. nach dort
zurückbefördert. — An Stelle der freien Beförderung kann auch eine Pauschsumme gezahlt
werden, aus welcher auch die Kosten für den Transport der Effekten zu bestreiten sind und
welche für die im Offizierrang und im Deckoffizierrang stehenden Personen 1000 Mark, für
die im Unteroffizierrang stehenden Personen 700 Mark beträgt. Ein Anspruch auf Reisekosten
und Tagegelder findet nicht statt.
Außerdem haben die Kommandirten bei ihrem Eintritt von dem letzten Wohnort nach
Berlin und bei ihrem Ausscheiden von Berlin nach ihrem künftigen Wohnort Anspruch auf
diejenigen Gebührnisse, welche Angehörigen der Marine bei Einziehungen und Entlassungen zustehen.
20. Die zur Schutztruppe kommandirten deutschen Militärpersonen haben bis zum
Antritt der Reise nach Ostafrika für ihren Unterhalt selbst zu sorgen.
In Ostafrika erhalten sie freie Unterkunft nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse,
freie ärztliche Behandlung und Arzneimittel, sowie freie Verpflegung in einem Lazareth und an
Bord bei dienstlichen Einschiffungen.
Bei kriegerischen Unternehmungen wird die Verpflegung, soweit sie nicht durch Bei-
treibungen stattfindet, aus Dienstbeständen gewährt.
Im Ubrigen haben sich die gedachten Militärpersonen selbst zu verpflegen.
Die Lieferung von Verpflegungsmitteln kann erforderlichenfalls auch aus den Magazinen
der Schutztruppe gegen Bezahlung stattfinden.
Art und Umfang der freien Verpflegung wird im Verwaltungswege bestimmt.
Die Transportkosten für die Verpflegungsvorräthe auf den inneren Stationen trägt in
jedem Falle die Verwaltung.
Insoweit in Ostafrika vom Reiche Militärspeiseanstalten eingerichtet werden, sind die
kommandirten Militärpersonen zu deren Benutzung nach Maßgabe der vom Kommandeur der
Schutztruppe zu treffenden Bestimmungen verpflichtet.