Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

8 
Nr. 19. 
Errichtung der Stelle eines zweiten Inspizienten der Waffen bei den Truppen. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß bis zur erfolgten Etatisirung der Stelle eines zweiten 
Inspizienten der Waffen bei den Truppen ein Stabsoffizier der Infanterie zur Wahrnehmung der Geschäfte 
desselben zu kommandiren ist. Das Kriegsministerium hat den Geschäftskreis der beiden Inspizienten der 
Waffen bei den Truppen festzusetzen und hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 18. Dezember 1890. 
·» Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. —— v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 26. Januar 1891. 
Vorstehende Allerhchste Kabinets Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht. 
To. 659 1. 91. D. 1. v. Kaltenborn. 
Nr. 20. 
Bandolier für Feld-Artillerie. 
Jch bestimmc, daß die durch Meine Ordre vom 3. April 1890 genehmigle Probe des verschmälerten Bandoliers 
auch bei der Feld-Artillerie für Neubeschaffungen eingeführt werde. 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 15. Januar 1891. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 19. Januar 1891. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Die Ausgabe von Proben für die Feld-Artillerie bleibt vorbehalten. 
No. 102, 1. 91. B. 3. v. Kaltenborn. 
Nr. 21. 
Rekrutirung des Hecres 1891/92. 
Ich bestimme hinsichtlich der Rekrutirung des Heeres für 1891/92 das Nachstehende: 
I. Entlassung der Reservisten. 
I. Der späteste Entlassungstag ist der 30. September, für das Fuß-Artillerie-Regiment von Oindersin 
(Pommersches) Nr. 2 der 29. August 1891. Das Nähere bestimmen die Generalkommandos, für 
die Fuß-Artillerie die General-Inspektion der Fuß-Artillerie. 
Bei denjenigen Truppentheilen, welche an den Herbstübungen Theil nehmen, aät die Entlassung 
der zur Reserve zu beurlaubenden Mannschaften, unter Berücksichtigung der in Ziffer 1 getroffenen 
Festsetzung, in der Regel am zweiten, ausnahmsweise am ersten oder dritten Tage nag Beendigung 
derselben beziehungsweise nach dem Eintreffen in den Standorten stattzufinden. Abweichungen 
hiervon in einzelnen Fällen und nur in Bezug auf einzelne Mannschaften können die General= 
kommandos verfügen. 
Die zu halbjähriger aktiver Dienstzeit im Mai beziehungsweise November eingestellten Trainsoldaten 
ind am 31. Oktober 1891 beziehungsweise am 30. April 1892 zu entlassen, die Oekonomie-Hand- 
werker am 30. September 1891. 
II. Beurlaubung von Mannschaften zur Disposition der Truppentheile. 
Beurlaubungen von Mannschaften zur Disposition der Truppentheile haben insoweit zu erfolgen, 
daß Rekruten nach Maßgabe der unter 1II bezeichneten Antheile zur Einstellung gelangen können. 
2# 
S 
  
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.