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Kriegsministerium. Berlin den 30. April 1891.
Nr. 141.
Statuten-Aeuderung des Königlich Bayerischen Militär-Verdienst-Ordens.
Seine Majestaͤt der Raiser und Bönig haben in Bezug auf die in der Anlage abgedruckte Allerhöchste
„Verordnung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Luitpold, Regenten des Königreichs Bayern, vom
—. 129. Februar d. J. Allergnädigst zu bestimmen geruht, daß die danach zulässige Anlegung der Kriegsdekoration
bz. Wiederanlegung der im Felde erworbenen unteren Klasse des Ordens ohne Einholung besonderer Aller-
höchster Genehmigung erfolgen darf. 4
Indem solches hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht wird, bemerkt das Kriegsministerium mit
Bezug auf die gleichfalls in der Anlage befindlichen Ausführungs-Bestimmungen des Königlich Bayerischen
Kriegsministeriums vom 28. Februar d. J.:
1. Die unter Ziffer 4 und 5 gedachten Gesuche und Anzeigen, soweit dieselben Offiziere 2c. des
aktiven Heeres und des Beurlaubtenstandes sowie zur Disposition stehende Offziere betreffen,
sind von den Betheiligten nicht direkt, sondern an die Generalkommandos bz. obersten Waffen-
behörden und von diesen gesammelt bis zum 30. Juni d. J. an das Großkanzleramt des
Königlich Bayerischen Militär-Verdienst-Ordens einzusenden.
2. Die erfolgte Anlegung von Ordens-Dekorationen mit Schwertern ist durch die Ranglisten-
Veränderungs-Nachweisungen zur Anmeldung zu bringen.
No. 293/4. 91. K. M. v. Kaltenborn.
Königlich Bayerische Allerhöchste Verorduung, den Militär-Verdienst-Orden betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs. Luitpold, von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von
Bayern, Regent.
Wir haben Ung aus Anlaß Unseres 70. Geburtsfestes bewogen gefunden, in Erweiterung der
Satzungen des Militär-Verdienst-Ordens vom 19. Juli 1866 Nachstehendes zu verfügen:
Artikel I.
Das Ehrenzeichen des Militär-Verdienst-Ordens trägt, wenn der Orden für tapfere Thaten und
hervorragende Leistungen im Kriege an Personen des Soldatenstandes verliehen wird, in allen Klassen über
dem Ordenskreuze zwei gekreuzte römische Schwerter, und zwar bei den ersten vier Klassen in Gold, bei der
fünften Klasse in Silber.
* besonderen Fällen kann die Dekoration mit Schwertern auch an Militär= und Civilbeamte und
an Civilpersonen für Verdienste auf dem Kriegsschauplatze verliehen werden.
Artikel II.
Diie Dekoration mit Schwertern (Kriegsdekoration) wird neben einer erworbenen Friedensklasse des
Militär-Verdienst-Ordens getragen, und wird die untere Klasse nur bei Verleihung einer höheren Klasse der
Kriegsdekoration abgelegt. Artit
trtikel III.
Alle diejenigen Personen des Soldatenstandes, welchen der Militär-Verdienst-Orden während der
Feldzüge 1866 und 1870/71 für tapfere Thaten und hervorragende Leistungen bei der mobilen Armee verliehen
wurde, sollen berechtigt sein, die im Felde erworbene Klasse mit Schwertern zu tragen.
ie nachirägliche Verleihun dieser Berechtigung an Militär= und Civilbeamte und an Personen
des Civilstandes bleibt auf diesbezügliche Gesuche für jeden einzelnen Fall nach erfolgter Prüfung Unserer
Entschließung vorbehalten. Mrtitel 17.
rtike .
Diejenigen in Artikel III bezeichneten Personen, welche bisher wegen Verleihung einer höheren Klasse
des Militär-Verdienst-Ordens während des Friedens die im Kriege erworbene untere Klasse abgelegt haben,
sind berechtigt, diese untere Klasse des Ordens mit Schwertern neben der höheren Friedensklasse zu tragen.