Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Artikel V. 
Den Inhabern des Militär-Verdienst-Ordens mit Schwertern ist gestattet, bei jenen Gelegenheiten, 
bei welchen die auf der Ordensschnalle befestigten Ordensbänder allein angelegt werden, auf dem 
ande der 
Kriegsdekoration des Militär-Verdienst-Ordens die gekreuzten Schwerter in Gold bz. Silber zu tragen. 
Gegeben zu München, den 19. Februar 1891. 
Luitpold 
Prinz von Bayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Safferling. 
München 28. Februar 1891. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung giebt das Kriegsministerium unter Bezugnahme auf die Königliche 
Allerhöchste Verordnung vom 19. Februar l. Is., den Militär-Verdienst-Orden betreffend, das Nachstehende 
bekannt: 
1. Die Form und Größenverhältnisse der gekreuzten römischen Schwerter an den Kriegsdekorationen 
des Militär-Verdienst-Ordens macht die Zeichnungsbeilage ersichtlich. 
do 
Den nach Artikel III und IV der Allerhöchsten Verordnung zum Anlegen der Kriegsdekoration 
berechtigten Personen muß die nachträgliche Anbringung der Schwerter an den Ordenszeichen 
auf eigene Kosten anheimgestellt werden 
e1enen Inhabern des Militär-Verdienst-Ordens, welche bisher wegen Verleihung einer höheren 
Klasse während des Friedens die im Felde erworbene untere Klasse zurückgeliefert haben, 
wird diese untere Klasse auf Nachsuchen wieder verabfolgt. 
lieferung, so kann der in jedem einzelnen Falle vom Kriegsministerium festzusetzende 
Schwertec vergütet werden. 
* 
auf Grund des Artikels I, letzter atz der Aller 
Gelangen seinerzeit die auf Kosten der Inhaber mit Schwertern verzierten Dekorationen A## Rück- 
erth der 
Gesuche um Allergnädigste nachträgliche Erlaubniß zum Tragen der Dekoration mit Schwertern 
bs 8 erordnung, sowie die Gesuche um 
Wiederausfolgung rückgelieferter Ordensdekorationen (Artikel IV) sind an das Großkanzleramt 
des Militär-Verdienst-Ordens einzusenden und zwar jene der bayerischen Armeeangehörigen nach 
Maßgabe des Kriegsministerial-Reskripts vom 27. Januar 1874 Nr. 11600b durch die unmittelbar 
berichtenden Stellen. 
Alle Offiziere und Sanitätsoffiziere, welche nunmehr die innehabende Dekoration des Militär- 
Verdienst-Ordens mit Schwertern tragen, haben hierüber Anzeige an das Großkanzleramt einzu- 
senden. 
Bezüglich der dem aktiven Heere und dem Beurlaubtenstande angehörigen, sowie der mit 
Pension zur Disposition gestellten und à la suite stehenden bayerischen Offiziere 2c. gelangen diese 
Anzeigen mittels Veränderungs-Nachweisung zu den Ranglisten an das 
“ 
getragen. 
à 
in den Ranoksten r2c. folgen Bestimmungen nach. 
Kriegsministerium. 
No. 3326. v. Safferling. 
riegsministerium. 
Die Kriegsdekoration des Militär-Verdienst-Ordens wird stets vor der Friedensdekoration desselben 
Ueber den speziellen Vortrag der Kriegs= und Irihensekaralnen des Militär-Verdienst-Ordens
	        
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