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Artikel V.
Den Inhabern des Militär-Verdienst-Ordens mit Schwertern ist gestattet, bei jenen Gelegenheiten,
bei welchen die auf der Ordensschnalle befestigten Ordensbänder allein angelegt werden, auf dem
ande der
Kriegsdekoration des Militär-Verdienst-Ordens die gekreuzten Schwerter in Gold bz. Silber zu tragen.
Gegeben zu München, den 19. Februar 1891.
Luitpold
Prinz von Bayern
des Königreichs Bayern Verweser.
v. Safferling.
München 28. Februar 1891.
Mit Allerhöchster Ermächtigung giebt das Kriegsministerium unter Bezugnahme auf die Königliche
Allerhöchste Verordnung vom 19. Februar l. Is., den Militär-Verdienst-Orden betreffend, das Nachstehende
bekannt:
1. Die Form und Größenverhältnisse der gekreuzten römischen Schwerter an den Kriegsdekorationen
des Militär-Verdienst-Ordens macht die Zeichnungsbeilage ersichtlich.
do
Den nach Artikel III und IV der Allerhöchsten Verordnung zum Anlegen der Kriegsdekoration
berechtigten Personen muß die nachträgliche Anbringung der Schwerter an den Ordenszeichen
auf eigene Kosten anheimgestellt werden
e1enen Inhabern des Militär-Verdienst-Ordens, welche bisher wegen Verleihung einer höheren
Klasse während des Friedens die im Felde erworbene untere Klasse zurückgeliefert haben,
wird diese untere Klasse auf Nachsuchen wieder verabfolgt.
lieferung, so kann der in jedem einzelnen Falle vom Kriegsministerium festzusetzende
Schwertec vergütet werden.
*
auf Grund des Artikels I, letzter atz der Aller
Gelangen seinerzeit die auf Kosten der Inhaber mit Schwertern verzierten Dekorationen A## Rück-
erth der
Gesuche um Allergnädigste nachträgliche Erlaubniß zum Tragen der Dekoration mit Schwertern
bs 8 erordnung, sowie die Gesuche um
Wiederausfolgung rückgelieferter Ordensdekorationen (Artikel IV) sind an das Großkanzleramt
des Militär-Verdienst-Ordens einzusenden und zwar jene der bayerischen Armeeangehörigen nach
Maßgabe des Kriegsministerial-Reskripts vom 27. Januar 1874 Nr. 11600b durch die unmittelbar
berichtenden Stellen.
Alle Offiziere und Sanitätsoffiziere, welche nunmehr die innehabende Dekoration des Militär-
Verdienst-Ordens mit Schwertern tragen, haben hierüber Anzeige an das Großkanzleramt einzu-
senden.
Bezüglich der dem aktiven Heere und dem Beurlaubtenstande angehörigen, sowie der mit
Pension zur Disposition gestellten und à la suite stehenden bayerischen Offiziere 2c. gelangen diese
Anzeigen mittels Veränderungs-Nachweisung zu den Ranglisten an das
“
getragen.
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in den Ranoksten r2c. folgen Bestimmungen nach.
Kriegsministerium.
No. 3326. v. Safferling.
riegsministerium.
Die Kriegsdekoration des Militär-Verdienst-Ordens wird stets vor der Friedensdekoration desselben
Ueber den speziellen Vortrag der Kriegs= und Irihensekaralnen des Militär-Verdienst-Ordens