Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Ermächtigung ertheilt worden ist, die im §. 42 unter Ziffer 1a und b bezeichneten Zeugnisse über die 
Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren 
dauernden Aufenthalt im innern Rußland haben. 
Berlin den 12. Mai 1891. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
v. Boetticher. 
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 19. Mai 1891. 
Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
J. V. 
No. 413/5. 91. A. 1. Paulus. 
FHriegsministerium. 6 
Militär-Oekonomie-Departement. Ber' zjen 14. Mai 1891. 
Nr. 157. 
Ergänzung der Kriegs-Besoldungsvorschrift. 
In dem Mobilmachungsetat, Seite 145 der Kriegs-Besoldungsvorschrift, ist beim ersten Hauptabschnitt 
hinter Litel II Abschnitt B einzuschalten: 
„III. — — Zur Bekleidung.“ 
d vn Die bisherigen Titel III, IV, V und VI des ersten Hauptabschnitts sind zu ändern in IV, V, VI 
un · 
Ein Deckblatt wird nicht ausgegeben. 3. 8 
No. 430/5. 91. B. 3. Erfling. 
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 16. Mai 1891. 
Nr. 158. 
Feier des Todestages des Herzogs Leopold von Braunschweig. 
In Gemäßheit der Urkunde über die zum Andenken des Hochseligen Herzogs Leopold von Braunschweig 
errichtete wohlthätige Stiftung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die diesjährige Gedächtniß- 
feier am 27. April zu Frankfurt a. statigefunden hai und bei dieser Gelegenheit 16 Kinder der Garnison- 
(Leopold-) Schule daselbst neu gekleidet worden sind. 
No. 48/5. 91. A. 2. v. Falckenstein. 
Kiriegsministerium. "6 · 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 16. Mai 1891. 
Nr. 159. 
Kostenfreie Sendungen in Kautions-Angelegenheiten. 
Im Anschluß an den Erlaß vom 25. April 1887 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 130 — wird zur 
Kenntniß gebracht, daß auch der Schriftwechsel, welcher den Umtausch ausgelooster Amtskautionspapiere, 
sowie die Einforderung von Kautionsscheinen behufs des Vermerks über die Aushändigung der Zinsscheine 
an den Kautionsbesteller bezweckt, als portofreie Dienstsache zu behandeln ist. 
No. 724/4. 91. B. 3. v. Funck.
	        
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