Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Kriegsministerium. Berlin den 29. Januar 1891. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinets Ordre wird mit Nachstehendem bekannt gemacht: 
1. Stlassungetag ist derjenige Tag, welcher dem letzten Verpflegungstage seitens des Truppen- 
theils folgt. 
Bei Bestimmung des Zeitpunktes der Entlassung der als Burschen abkommandirten Mannschaften 
ist auf die dienstliche Stellung der betreffenden Offiziere 2c. billige Rücksicht zu nehmen. 
. Hinsichtlich der Entlassung der im dritten Jahre dienenden Mannschaften der Feld-Artillerie= und 
Fuß-Artillerie-Schießschule und der Einstellung des Ersatzes für dieselben wird auf die Verfügung 
vom 1. April 1880 Nr. 267/3. 80. A. 1. Bezug genommen. 
Zu der Ersatzbedarfs-Uebersicht ist entsprechend dem Muster 1 zu §. 1 H. O. lediglich die erste 
Seite des Bogens zu benutzen. 
No. 307/12. 90. A. 1. v. Kaltenborn. 
  
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Nr. 22. 
Invaliditäts= und Altersversicherung. 
Verorönung, 
betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Iuvaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes 
errichteten Schiedsgerichten. 
Vom 1. Dezember 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des §. 74 Absatz 5 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 
22. ln 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
KS. 1. 
Beeidigung der Mitglieder des Schiedsgerichts. 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter werden von einem Beauftragten der 
Landes-Centralbehörde (F. 71 Absatz 2 des Gesetzes), die Beisitzer dagegen von dem Vorsitzenden des Schieds- 
gerichts für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts beeidigt. 
Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung. 
Im Uebrigen 25# auf die Beeidigung die Vorschriften des §. 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
entsprechende Anwendung. 
§S. 2. 
Befugnisse des Vorsitzenden. 
Die Leitung und Beaussichtigung des Geschäftsganges bei dem Schiedsgericht liegt dem Vorsitzenden 
ob. Er eröffnet die eingehenden Sendungen, vertheilt die Geschäfte, bestimmt die Sitzungen, zeichnet die 
Verfügungen, vollzieht die Reinschriften und trifft in Beziehung auf die Führung der Geschäftskontrolen die 
erforderlichen Anordnungen. 
Bei Beginn eines jeden Geschäftsjahres bezeichnet der . sofern nicht durch das Statut der 
Versicherungsanstalt über die Wahl von Hülfsbeisitzern besondere Bestimmungen getrofsen sind, diejenigen am 
Orte des Schiedsgerichts oder in dessen näherer Umgebung wohnenden Beisitzer aus der Klasse der Arbeit- 
#ebber. und der Versicherten, welche bei etwaigem Ausbleiben der geladenen Beisitzer aushülfsweise zu den 
itzungen herangezogen werden sollen (Hülfsbeisitzer). 
Im Uebrigen werden die Beisitzer, sofern das Statut nicht ein Anderes bestimmt, getrennt nach Arbeit- 
gebern und Arbeitnehmern, in der Regel in alphabetischer Reihenfolge zu den Sitzungen zugezogen. Will der 
Vorsitzende aus besonderen Gründen von dieser hhenfolge abweichen, a2. sind die suie maßgebenden Gründe 
aktenkundig zu machen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Hülfsbeisitzer.
	        
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