Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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2. Seite 13. §. 19 8. Neuer Zusatz am Scluß 
„Bei letzterem wird auch die Entschädigung für das Nachtquartier aktiver Militärkur- 
gäste verrechnet.“ 
3. Seite 19. §. 31 3 und 2. " 
Für Teplitz sind mit Ausnahme der Kosten für Bedienung anderweitige Vergütigungen 
vereinbart; demzufolge ändern sich die Preise im §. 312 
ür Bäder von 9 Pf. in 4 Kreuzer, 
Ur Bäder von 1 41 50 Pf. in 80 Kreuzer, 
für ärztliche Behandlung von 1 J4 50 Pf. in 3 Gulden, 
für Beköstigung von 1 44 50 Pf. in 1 Gulden 3 Kreuzer, 
(wofür eine reichhaltigere Verpflegung gewährt wird), 
im §. 318 für ärztliche Behandlung von 4 ## 50 Pf. in 3 Gulden. 
4. Seite 22 und 23. Verzeichniß der Badeorte. 
Spalte Kurzeit: 
Die Kurzeit für Mannschaften ist bei 
Nr. 11. Kreuznach bis Ende September, . 
Nr. 20. Neuenahr bis Ende September und bei 
Nr. 25. Rehburg bis 15. September 
verlängert. 
5. Ebendasekbst. 
Spalte: Anzahl der unterzubringenden oder aufzunehmenden Mannschaften. 
Der Vermerk bei Nr. 21 — Norderney — „gleichzeitig 4 Mann frei Quartier“ erhält den Zusatz: 
„Mannschaften, welche kein freies Quartier erhalten können, werden durch Vermittelung der 
Bade-Inspektion gegen eine Vergütigung von 1 X für den Kopf und Tag untergebracht.“ 
6. Seite 24. Bemerkungen (zum Verzeichniß der Badeorte) erhalten als neuen Zusatz: 
5. „In Baden-Baden (Nr. 2 des Verfeichnisse) ist in dem daselbst neu erbauten Landesbade 
eine Winterstation eingerichtet, in welche Militärpersonen (vom Feldwebel abwärts) des XIV. 
und XV. Armeekorps, ausnahmsweise auch solche anderer Armeekorps, nach Maßgabe des 
verfügbaren Raumes aufgenommen werden können. 
Die Verpflegungsvergütigung beträgt für Mannschaften des XIV. Armeekorps 
1 30 Pf., für Mannschaften der übrigen Armeekorps 3 .¾ 30 Pf. für den Kopf und 
a 
g. 
Anträge sind direkt an die Großherzoglich Badische Badanstalten-Kommission in Baden- 
Baden zu richten.“ 
No. 58/3. 91. M. A. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 6. Juni 1891. 
Nr. 167. 
DWestimmungen 
über die Vorbildung und Ergänzung der Stabshoboisten, Stabshornisten und Stabstrompeter. 
I. Kommandirung zur akademischen Hochschule für Musik.") 
. J. 
Zweck bersnnane 
Das Kommando soll besonders begabte Militärmusiker dirch eine höhere künstlerische Ausbildung 
und durch praktische Unterweisung für die Stellung eines Stabshoboisten, Stabshornisten, Stabstrompeters 
vorbereiten. 
8. 2. 
Dauer des Kommandos. 
Das Kommando dauert 3 Jahre. Vorzeitige Ablösung erfolgt nur bei Uebernahme einer Stabs- 
hoboisten= 2c. Stelle, bei längerer Krankheit, ungenügender Flhrung oder Leistung. 
*) In Berlin W. Potsdamerstr. 120.
	        
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