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8. 3.
Anforderungen an die Kommandirten.
1. Hervorragende musikalische Begabung. · «
2. Tadellose Führung und solche Festigkeit des Charakters, daß bei der verhältnißmäßig langen
Dauer des Kommandos und dem dadurch bedingten Fernsein von der Truppe weder in moralischer Beziehung
noch in dem militärischen Wesen des Betreffenden eine Schädigung zu erwarten ist. ·
fdr 1 Salce allgemeine Bildung, wie sie zur erfolgreichen Bekleidung der Stelle eines Stabshoboisten rc.
erforderlich erscheint.
4. Dienstzeit von mindestens 3 Jahren, Lebensalter von nicht unter 25 und nicht über 27 Jahren.
Der Anwärter mug unverheirathet sein.
5. Körperliche und geistige Geeignetheit zum militärischen Vorgesetzten.
6. Der Anwärter muß sich verpflichten, nach seiner Rückkehr von der Hochschule für jedes Jahr des
Aufenthalts auf der Anstalt 2 Jahre aktiv in der Armee zu dienen.
Die Generalkommandos können in besonderen Fällen von dieser Verpflichtung entbinden.
S. 4.
Anmeldung.
1. Befinden sich bei den Truppentheilen Militärmusiker, welche den unter §F. 3 bezeichneten Anfor=
derungen entsprechen bz. denselben in Bezug auf die Dienstzeit bis zur Einberufung entsprechen werden, so
können sie auf dem Dienstwege dem Allgemeinen Kriegs-Departement zum Eintrag in eine Anwärterliste
namhaft gemacht werden. De Anmeloungen sind beizufügen:
a) Ein Nationale.
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b) Abschrift der Verpflichtung unter §. 3,. = 7
) Ein Zeugniß des Stabshoboisten 2c. über die militär-musikalische Befähigung des Anwärters.
d) Ein unter Aussicht angefertigter Lebenslauf, in welchem die besuchten Schulen, sowie der vor
oder währen der Dienstzeit genossene musikalische Privat-Unterricht genau ersichtlich zu machen
sind. Ebenso bleibt anzugeben, auf welchem Instrument der Betreffende sich besonders auszubilden
gedenkt. Ist das Hauptinstrument die Violine, so muß das Studium eines Blasinstrumentes
nebenher betrieben werden.
2. Jede Veränderung, welche die Einberufung des vermerkten Militärmusikers zur Hochschule aus-
Hbeht, sowie der Uebertritt zu einem anderen Truppentheil, ist dem Allgemeinen Kriegs-Departement behufs
erichtigung der Anwärterliste mitzutheilen.
8. 5.
Auswahl 2c.
1. Wird eine Stelle für Militärmusiker auf der Hochschule frei, so werden seitens des Allgemeinen
Kriegs-Departements durch Vermittelung der Generalkommandos von den aufgezeichneten Anwärtern
3 Mihtärmnuslker zu einer Prüfung auf der Hochschule einberufen. Dieselben sind zu versehen mit ihrem
Haupt= und Nebeninstrument (tiefe Stimmung) sowie mit denjenigen Musikstücken nebst Klavierbegleitung
für beide Instrumente, welche die Kommandirten in der Aufnahme-Prüfung zu spielen gedenken. (Wegen
Eisenbahnfahrschein siehe S. 7 A 1. e.)
2. Der auf Grund der Prüfung ausgewählte Musiker tritt sofort das Kommando bei der Hochschule
an. Derselbe meldet sich unverzüglich unter Vorlage des Verpflegungs-Attestes (§J. 7 A 2) bei dem in F. 6
bezeichneten Truppentheil. Die nicht aufgenommenen Musiker kehren nach Empfang des Militärfahrscheines
von dem genannten Truppentheil in ihre Garnison zurück. In beiden Fällen giebt das Allgemeine Kriegs-
Departement den betreffenden Generalkommandos Nachricht. Die Namen der aufgenommenen Militärmusiker
theilt dasselbe außerdem der Kommandantur von Berlin mit.