Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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S. 6. 
Zutheilung. 
Die aus anderen Garnisonen Einberufenen werden einem von dem Generalkommando des Gardekorps 
7 bestimmenden Truppentheil *) der Garnison Berlin attachirt und unterstehen demselben in allen, nicht ledig- 
ich die musikalische Ausbildung anlangenden Angelegenheiten, wie Urlaub 2c.57) Die Regimenter 2c. haben 
daher sämmtliche Zuschriften 2c. an den betreffenden Truppentheil zu richten. 
S. 7. 
Ueberweisung, Bekleidung, Marschangelegenheiten, Verpflegung, Allgemeine Unkosten und 
affenreparaturgelder, Geldsendungen. 
A. Ueberweisung. 
1. Von der Einberufung eines Militärmusikers zur Aufnahme-Prüfung bei der Hochschule, welche 
in der Regel zweimal im Jahre, Anfangs April und Oktober, stattfindet, hat das Regiment 2c. des Ein- 
berufenen dem im §. 6 genannten Truppentheil Kenntniß zu geben. 
Dieser Mittheilung sind beizufügen: 
a) Ein Nationale 
S— b) Ein Ver hc der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke, welche dem Kommandirten mitgegeben 
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— D) Eine Nachweisung, aus welcher sich die Gebührnisse des Kommandirten an Klein-Bekleidungs- 
4#. stücken, an Bekleidungszuschuß für Unteroffiziere und Sohlenaufnähegeld für die Dauer des 
. Kommandos ergeben. 
—lr 
# 
d) Eine Zählkarte, wie solche in der Instruktion zur Ausführung der ärztlichen Rapport= und Bericht- 
erstattung — Veilage zu Nr. 6 des Armee-Verordnungs-Blatts für 1873, Anmerkung auf Seite 3 
Muster 9 — beschrieben ist. 
e) Der bis auf Datum bz. Unterschrift vollständig ausgefertigte Militärfahrschein (Anlage 3 der 
Friedens-Transportordnung) für den Rückmarsch von Berlin. 
2. Vevem zur Prüfung eingezogenen Musiler ist ein Verpflegungs-Attest mitzugeben. 
*5 3. Die unter 1 a bis d aufgeführten Papiere der nicht in die Hochschule aufgenommenen Musiker 
sind den betreffenden Truppentheilen zurückzusenden. 
B. Bekleidung. 
Die Kommandirten sind mit 2 Tuchanzügen aus den besseren Garnituren, 2 Schirmmützen, 1 Helm rc. 
1 Mantel, Seitengewehr mit Söäbeltroddel, Leibriemen mit Säbeltasche und Schloß, sowie mit Klein-Beklei- 
dungsstücken zu versehen. Die Mitgabe von Drillich-Bekleidung ist erwünscht. 
Sämmtliche Bekleidungs= 2c. Stücke verbleiben im Verwahrsam der Kommandirten. 
Ein im Laufe des Kommandos sich herausstellender weiterer Bedarf an Bekleidungs= 2c. Stücken ist 
dem im §. 6 bezeichneten Truppentheil auf Erfordern zu übersenden. 
C. Marsch-Angelegenheiten. 
1. Sämmtliche Kommandirten haben — ausschließlich der aus Potsdam, Spandau, Charlottenburg 
und Aichterfelde —, soweit angängig, allgemein die Eisenbahn zu benutzen und sind dementsprechend von ihrem 
Truppentheil für die Hin= und Rückreise (siehe §. 5,2 und §. 7 A, 1. e) mit Militärfahrscheinen zu versehen. 
2. Die Kosten des Marsches von der Garaison nach Berlin werden für die in die Hochschule Auf- 
genommenen von dem im §. 6 genannten Truppentheil gezahlt und liquidirt. (Wegen des Marschkosten-Vor- 
shusses siehe Anlage 4.) 
*) Zur Zeit das Fülilier-Bataillon des Kaiser Alexander Garde-Grenadier-Regiments Nr. 1. Läßt das 
Generalkommando des Gardekorps in dieser Beziehung eine Aenderung eintreten, so wird dieselbe durch das Allgemeine 
Kriegs-Departement im Armee-Verordnungs-Blatt weiter mitgetheilt werden. 
*) 1. Den sämmtlichen Kommandirten darf eine ständige Urlaubskarte bis zum Wecken ausgehändigt und 
ihnen außerdem erlaubt werden, außer Dienst Civillleider zu tragen. 
2. Während der schulplanmäßigen Ferien der Hochschule können Beurlaubungen ohne Weiteres durch den oben 
genannten Truppentheil (bei den Berliner Truppen angehörigen Musikern durch das betreffende Regiment 2c.) erfolgen. 
Außerhalb dieser Zeit ist zu einer Beurlaubung vorher seitens der Musiker die Genehmigung der Hochschule einzuholen.
	        
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