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D. Verpflegung. .
1.DieKommandirtenethaltenaufGrunddeg§.91,saderFriedens-Befoldungövorschriftvondem
im§.SgenanntenTruppentheil:
a) die Löhnung — sofern der Kommando-Antritt innerhalb eines Monatsdrittels erfolgt, von dem
nächsten Drittel ab — bis zum Schlusse desjenigen Drittels, in dem das Kommando aufhört;
b) den Verpflegungszuschuß für Berlin, sowie Brot in Natur bz. nach Maßgabe der Bestimmungen
an Stelle desselben das Garnisonbrotgeld, Garnisonzulage und Hochschulzulage vom Tage nach
dem Eintreffen bis zum Abgangstage. .
2. Dem in §. 6 bezeichneten Truppentheile ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere
Löhnung unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, durch das Regiment 2c. des Komman-
dirten Kenntniß zu geben.
E. Allgemeine Unkosten und Waffenreparaturgelder.
Die Allgemeinen Unkosten und Waffenreparaturgelder werden regelmäßig und zwar vierteljährlich
an den im §. 6 genannten Truppentheil baar abgeführt.
F. Geldsendungen 2c.
Alle Geldsendungen sind an den im §. 6 bezeichneten Truppentheil zu richten und zwar:
1. Besondere Zulagen bis zum 25. jeden Monats.
2. Klein-Bekleidungsgelder und Bekleidungszuschüsse für Unteroffiziere bis zum 25. jeden letzten
Quartal-Monats.
3. Die Sohlenaufnähegelder (gleichzeitig mit den zuständigen Sohlen).
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Servis, Wohnung und Zulagen.
Die kommandirten Militärmusiker erhalten den tarifmäßigen Servis behufs der Selbsteinmiethung
nach den für Naturalquartier-Inhaber geltenden Grundsätzen. Ihre Wohnung muß sich in der Nähe der
Hochschule befinden. An Zulage erhalten sie 15 Mark monatlich. Die Zahlung sowie die Verrechnung dieser
Zulage unter Titel 8 der Verpflegungs-Liquidation erfolgt von dem im §. 6 genannten Truppentheil.
Den Truppentheilen bleibt anheimgestellt, den zur Hochschule kommandirten Militärmusikern außer
der vorgenannten Zulage noch eine weitere zu gewähren.
S. 9.
Abgangsprüfung.
Sämmtliche Kommandirten haben sich kurz vor Beendigung ihrer Ausbildung einer Prüfung zu unter-
ziehen. Eine Befreiung hiervon tritt nur ausnahmsweise ein.
8. 10.
Abgangszeugniß.
Auf Grund der Abgangsprüfung werden Abgangszeugnisse ertheilt, in weltzen die Leistungen in den
verschiedenen Fächern eine Beurtheilung erfahren und außerdem ausgesprochen wird, ob der Betreffende in
musikalischer Beziehung zum Stabshoboisten (Stabshornisten, Stabstrompeter) geeignet ist oder nicht. Das
Zeugniß wird vom Armee-Musikinspizienten mitunterzeichnet.
Seitens desselben ist ein gesondertes Zeugniß über die Dienstkenntniß des Betreffenden in der Führung
eines Musikkorps und seine Geeignetheit zum militärischen Vorgesetzten hinzuzufügen. Der Nachweis dieser
Fähigleten ist vor dem Armee-Musikinspizienten dadurch zu führen, daß der zu Prüfende ein Musikkorps unter
ugrundelegung der Thätigkeit der Musikkorps in der Front kommandirt bz. exerzirt.
II. Besetzung von Stabshoboisten- 2c. Stellen.
S§. 11.
1. Die Ernennung zum Stabshoboisten 2c. darf nur nach auf der Hochschule bestandener Prüfung
erfolgen und ist dem Allgemeinen Kriegs-Departement sogleih mitzutheilen.
Das Tragen von Frangen (Kantillen) an den Schwalbennestern ist erst mit der Beförderung zum
Stabshoboisten 2c. zulässig.