— 160 —
Bei Besetzung der Stellen sind in erster Linie solche Militärmusiker zu berücksichtigen, welche zur
akademischen Hochschule kommandirt gewesen oder noch kommandirt sind und seitens der genannten Anstalt für
fähig ½ nürden, eine Stabshoboisten= 2c. Stelle zu bekleiden.
Armee-Musikinspizient wird Listen
3 Per auf der Hochschule ausgebildeten,
) der dort nur geprüften
Anwärter n Stabshoboisten= 2c. Stellen führen und solche auf Verlangen den Truppen mittheilen.
2. Nur dann, wenn keine der unter 1a bezeichneten Militärmusiker derselben Waffe (Fußtruppen,
berittene Truppen) vorhanden oder die vorhandenen nicht Willens sind, die ihnen angebotene Stabshoboisten-
2c. Stelle *rn übernehmen, können die Truppentheile auf unter 1b bezeichnete Militärmusiker zurückgreifen.
Die nicht auf der Hochschule vorgebildeten Militärmusiker sind bei dem Armee-Musikinspizienten zu
einer Prüfung anzumelden, welche auf der Hochschule durch Lehrer dieser Anstalt (unter Betheiligung des
ees iuiospie abgehalten wird. Dieser Anmeldung, welche vier Wochen vor der Prüfung zu erfolgen
at, sind beizufügen
FibsüsgnenR (nach Anlage 1).
l- Ein von dem Bet 28— unter Aufsicht angefertigter Lebenslauf, in dem anzugeben ist, welche
musikalischen Kenntnisse vraktische-□ sowie sheorensche) derselbe besitzt, auf welchem Hauptinstrument
er sich prüfen lassen will, welche Schulen er besucht und wo seine praktische und theoretische Aus-
bildung in der Musik stattgefunden hat.
e) Ein Solosatz nebst Klavierbegleitung für die Instrumente, auf welchen der Betreffende sich prüfen
assen will.
d) Theoretische Studien und Instrumentationsarbeiten.
Ueber das Ergebniß der Prüfung wird dem Truppentheil seitens des Armee-Musikinspizienten Anzeige
u ehen.
zus Die Präfungen der nicht auf der akademischen Hochschule vorgebildeten Militärmusiker finden bis
auf WMee astal
n ½. Mittwoch im m w
- - - Jiat Mittags 12 Uhr
- Juli
November
im Gebäude vorgihannter Anstalt.
Die höchste Zahl der jedesmal zu Prüfenden beträgt fünf.
4. Die Prüfungs-Anforderungen sind:
a) Kenntniß und Uebung in der Harmonielehre und dem Kontrapunkt. Dieselben müssen ausreichen,
eine gegebene Choralmelodie einfach vierstimmig fehlerfrei und mit guter Stimmführung zu setzen.
b) Allgemeine Kenntniß der Militär= und Streichinstrumente, sowie der Instrumentation für Militär=
und Streichorchester.
T) Beherrschung wenigstens eines Orchesterinstrumentes. Solovortrag auf einem Blas= bz. Streich-
instrument. (Ist das Hauptinstrument ein Siekchinstrument, so muß der zu Prüfende sich noch
der Prüfung auf einem Blasinstrument unterziehe ehen
d) Klavierspiel: Fa- igkeit zur D#wöltigung Haydn' 1l und Mozart'scher Sonaten.
¾ Keuntuiß der Elemente des Dirigirens.
Nachweis der Dienstkenntniß in Bezug aufok die e Führung eines Musikkorps und die Geeignetheit
5 zr militärischen Vorgesetzten — siehe §. 1
Die vorstehenden Bestimmungen werden mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß
dieselben Allehbcsten Orts genehmigt worden sind.
2 eichartigen Bestimmungen vom 24. November 1887 — Armee-Verordnungs-Blatt S. 335 —
treten uud eltung.
No. 369/4. 91. A. 2. v. Kaltenborn.
*) Die Sendungen an den Armee-Musikinspizienten haben portofrei — einschließlich Bestellgeld — zu erfolgen.