Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 27. Mai 1891.
Nr. 172.
Eisenbahn-Endstationen für den Schießplatz Arys.
Für den Schießplatz Arys bestimmte Eisenbahnsendungen sind, falls sie die Station Korschen nicht zu berühren
brauchen, nach Johannisburg als Endstation zu senden; andernfalls ist Loetzen Endstation.
I. V.
No. 81/5. 91. A. 3. Paulus.
Kriegsministerium. çl
Waffen-Departement. Berlin den 28. Mai 1891.
Nr. 173.
Waffeninstandsetzungs-Preisverzeichniß für die Königlichen Artilleriedepots. Leitfaden betreffend die
Seitengewehre der Truppen zu Fuß. Leitfaden betreffend die Seitengewehre der Truppen zu Pferde.
Die bezeichneten Vorschriften sind im Druck erschienen und werden den Kommandobehörden 2c. in der nach
dem Druckvorschriften-Etat erforderlichen Zahl nebst Vertheilungsplänen unter Umschlag zugesandt werden.
No. 776 /5. 91. D. 1. Müller.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 30. Mai 1891.
Nr. 174.
Ausgabe des Entwurfs: „Die Feuerleitung der Fuß-Artillerie.“
Ein neu aufgestellter Entwurf: „Die Feuerleitung der Fuß-Artillerie“ wird den betheiligten Kommando-
behörden in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren unter Umschlag zugehen.
Der bisherige Entwurf: „Die Feuerleitung für die Fuß-Artillerie. Berlin 1888“ wird hierdurch
ungültig. Wegen Vernichtung der von letzterem vorhandenen Exemplare wird auf die Vorbemerkung Nr. 16
zum Druckvorschriften-Etat von 1888 hingewiesen.
Der neue Entwurf ist im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn
— Berlin 8W., Kochstraße 68—70 — erschienen und von dort für unmittelbar aus der Armee der Buchhandlung
zuehende Bestellungen zum Preise von 0,15 / für ein geheftetes und von 0,25 für ein kartonirtes Exemplar
zu beziehen.
No. 724/5. 91. A. 2. v. Falcken stein.
riegeministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 4. Juni 1891.
Nr. 175.
Kommandozulage für Offiziere des Beurlaubtenstandes bei Uebungen.
Offzziere des Beurlaubtenstandes, welche während Ableistung einer Uebung sich im Genusse von Kommando-
guge befinden (8. 59,2 der Frieden, Besoldungsorschrifh, sind zum Empfange derselben für den Lag der
Entlassung nur dann berechtigs, wenn sie an diesem Tage noch Dienst geleistet Haber. Die bloße Abmeldung
gilt nicht als Dienstleistung.
Hiergegen bisher gezahlte Beträge können in Ausgabe verbleiben.
No. 82/6. 91. B. 3. v. Funck.