Kriegsministerium. *êç#
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 5. Juni 1891.
Nr. 176.
Verkaufspreis des Entwurfs der Schießplatz-Berwaltungs--Vorschrift.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 4. Februar 1891 Nr. 433/1. 91. A. 3 (Armee-Verord-
nungs-Blatt Seite 31) wird hiermit zur Kenntniß Getrack daß der Entwurf der obengenannten Vorschrift
im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, Berlin 8S8W., Kochstr. 68—70,
erschienen ist und bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee 0,55 /¾ für das geheftete und 0,70 JX¾ für das
gebundene Exemplar kostet.
No. 81/6. 91. A. 3. v. Falckenstein.
Kriegsministerium. .
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 10. Juni 1891.
Nr. 177.
Beschlagzengtasche für Kavallerie.
Nachdem die besondere Hufeisentasche bei der Kavallerie in Wegfall gekommen, ist auch die bezügliche, an
der Beschlagzeugtasche befindliche Eisentasche entbehrlich geworden.
Von Ausgabe einer neuen Probe der Beschlagzeugtasche wird mit dem Hinzufügen abgesehen, daß
der auf der Vorderseite der letzteren angebrachte Schnallstößel nunmehr — nach Entfernung der Eisentasche —
entsprechend (um etwa 5 cm) zu verkürzen bleibt.
No. 669/5. 91. B. 3. - v. Funck.
Kriegsministerium. ·
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 10. Juni 1891.
Nr. 178.
Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich.
Auf Grund der Gesetze · .
a) vom 15. Dezember 1890, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich
(Reichs-Gesetzblatt Nr. 36 für 1390), und ·
b) vom 18. Februar 1891, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen
Monarchie (Preußische Gesetz-Sammlung Nr. 4 für 1891)
wird Nachstehendes zur Kenntniß der Armee gebracht:
I. Die Insel Helgoland nebst Zubehörungen ist dem Bundesgebiete hinzugetreten und dem
Preußischen Staate einverleibt worden.
Die Verfassung des Deutschen Reiches, mit Ausnahme des Abschnittes VI über das Zoll-
und Handelswesen, sowie die Preußische Verfassung sind auf der Insel in Geltung getreten.
III. Die von der Insel herstammenden Personen und ihre vor dem 11. August 1890 geborenen
Kinder sind von der Wehrpflicht befreit. (§. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1890.)
IV. In Bezug auf die staatliche Verwaltung ist Helgoland der Provinz Schleswig-Holstein und
dem Kreise Süderdithmarschen (Landwehrbezirk Rendsburg) zugetheilt worden.
Ferner sind auf Grund der Allerhöchsten Verordnungen vom 22. März 1891, betreffend die Einführung
von Reichs= bz. Preußischen Landesgesetzen in Helgoland (Reichsgesetzblatt Nr. 8 bz. Preußische Gesetz-Sammlung
Nr. 7 für 1891), nachstehende Gesetze daselbst in Kraft getreten:
1. Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom
1. Juni 1870, vorbehaltlich des Rechts der von der Insel herstammenden Personen, vermöge
einer vor dem 1. Januar 1892 von ihnen selbst oder bei minderjährigen Kindern von deren
Eltern oder Vormündern abzugebenden Erklärung, die britische Staatsangehörigkeit zu wählen;
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