Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Anlage zu Nr. 13 des 
Armee-Verordnungs-Blattes für 1891. 
  
Gesammtverzeichniß 
dersenigen Lehranstalten, welche gemäß §. co der wehr- 
ordnung zur Ausestellung von Zeugnissen über die 
1. 
Befähigung für den einjährig freiwilligen 
Militärdienst berechtigt sind. 
Bemerkungen: 
Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen sich 
keine der zur Ertheilung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse 
berechtigten Anstalten unier A. b, B. b und c ober C. a 
(Real-Gymnasium, Realschule, Real-Progymnasium oder 
böhert Bürgerschule) mit obligatorischem Unterricht im Latein 
befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von 
dem Unterricht im Griechischen dispensirten Schülern aus- 
zustellen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht ein- 
geführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und 
nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund 
besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung 
des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
Diese Anstalten sind mit einem “ bezeichnet. 
Die mit einem 1 bezeichneten Lehranstalten haben keinen 
obligatorischen Unterricht im Latein.