Anlage zu Nr. 13 des
Armee-Verordnungs-Blattes für 1891.
Gesammtverzeichniß
dersenigen Lehranstalten, welche gemäß §. co der wehr-
ordnung zur Ausestellung von Zeugnissen über die
1.
Befähigung für den einjährig freiwilligen
Militärdienst berechtigt sind.
Bemerkungen:
Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen sich
keine der zur Ertheilung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse
berechtigten Anstalten unier A. b, B. b und c ober C. a
(Real-Gymnasium, Realschule, Real-Progymnasium oder
böhert Bürgerschule) mit obligatorischem Unterricht im Latein
befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von
dem Unterricht im Griechischen dispensirten Schülern aus-
zustellen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht ein-
geführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und
nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund
besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung
des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
Diese Anstalten sind mit einem “ bezeichnet.
Die mit einem 1 bezeichneten Lehranstalten haben keinen
obligatorischen Unterricht im Latein.