Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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8. 11. 
Ort der Verhandlung. 
Die mündliche Verhandlung findet in der Regel am Sitze des Schiedsgerichts statt. Der Vorsitzende 
ist jedoch befugt, das Schiedsgericht zu einer Sitzung an einen anderen Ort seines Bezirks zu berufen, wenn 
dies zur Ersparung von Kosten oder Reisen, zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Erleichterung der 
Beweisaufnahme zweckmäßig erscheint. 
§. 12. 
Oeffentlichkeit des Verfahrens. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffentlichkeit kann durch einen 
öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn das Schiedsgericht dies aus Gründen des 
öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet. 
Die Vorschriften der §§. 176 bis 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechthaltung der 
Ordnung finden entsprechende Anwendung. Ueber die Beschwerde-gegen Ordnungsstrafen entscheidet endgültig 
die Aufsichtsbehörde (s. 25 Absatz 1). 
  
§. 13. 
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden 
oder durch einen von diesem ernannten Berichterstatter. Demnächst sind die erschienenen Betheiligten zu hören. 
er Staatskommissar muß auf seinen Antrag jederzeit gehört werden. Ihm sowie jedem Beisitzer 
hat der Vorsitzende auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 4 
Die zum Zweck der Klarstellung des Sachverhalts gestellten Anträge des Staatskommissars dürfen 
vom Schiedsgericht nur abgelehnt werden, wenn nach der Auffassung desselben aus Befolgung des Antrages 
überwiegende Nachtheile zu besorgen sein würden. 
S. 14. 
Erledigung der Berufung durch Vergleich. 
Eine Berufung kann durch Vergleich erledigt werden, wenn sich derselbe auf den streitigen Anspruch 
selbst und auf die etwaigen außergerichtlichen Kosten erstreckt. Der Vergleich bedarf der Zustimmung des 
Staatskommissars, soweit es sich nicht um Erstattung von Beiträgen handelt (8. 95 des Gesetzes). Die 
Zustimmung gilt als ertheilt, wenn der Staatskommissar im Falle seiner Anwesenheit bei der Verhandlung 
nicht sofort, anderenfalls nicht binnen einer Woche nach Mittheilung des Vergleichs widerspricht. 
S. 15. 
Sitzungsprotokoll. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers. 
· Von demselben ist ein Protololl aufzunehmen, welches die Namen des Vorifenen und der mit- 
wirkenden Beisitzer, deren Eigenschaft als Vorsitzender, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, sowie einen Vermerk 
über die Betheiligung des Staatskommissars enthält und den Gang der Verhandlung im Allgemeinen angiebt. 
Außerdem sind durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen: 
1. Erklärungen der Parteien, welche die Zurücknahme einer Berufung bezwecken, ferner An- 
erkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche; « 
2. solche Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den Schriftsätzen abweichen; 
3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, soweit dieselben früher nicht abgehört 
waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen; 
4. die Ergebnisse eines Augenscheins; 
5. Beschlüsse des Schiedsgerichts sowie die Formel der Entscheidung. 
Das Protokoll ist, soweit in demselben Vergleiche, Anerkenntnisse oder Verzichtleistungen festgestellt 
worden sind, den Betheiligten vorzulesen. In dem Protokoll ist zu bemerken, daß die Vorlesung slaulgeftuden 
hat und daß die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben worden sind. 
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 
 
	        
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