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S. 16.
Beweisaufnahme.
Das Gericht hat den nach seinem Ermessen zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweis in
vollen unsense zu erheben, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Beweis von den Parteien angetreten worden
ist oder nicht.
» Der Vorsitzende ist befugt, zur mündlichen Verhandlung auch ohne vorausgehenden Beschluß des
Schedegerichts Jeugen und Sachverständige vorzuladen, sowie das persönliche Erscheinen eines Betheiligten an-
zuordnen (C. 1 atzp 4).
Die Beweiserhebung erfolgt in der Regel in der mündlichen Verhandlung. Das Schiedsgericht ist
jedoch befugt, den Beweis durch ein Mitglied oder gemäß §. 141 des Gesetzes durch eine öffentliche Behörde
erheben zu lassen. Geeignetenfalls steht die Befugniß der Beweiserhebung auch dem Vorsitzenden schon vor
Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu.
4 Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder durch Handschlag zu ver-
pflichtenden Protokollführers aufzunehmen; die Betheiligten sind zu benachrichtigen.
S. 17.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, finden die
Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
· · n die von dem Schiedsgericht über die Rechtmäßigkeit der Weigerung getroffene Entscheidung
sindet binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung derselben Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt
statt; dieselbe ist schriftlich bei dem Schiedsgericht einzulegen. Für Seeleute, welche sich außenhale Europas
aufhalten, bewendet es hinsichtlich dieser Frist bei der Vorschrift des §. 136 Absatz 3 des Gesetzes.
ie Verhängung von Zwangsmahregeln, sowie die Fuehung von Strafen gegen Zeugen und Sach-
verständige, welche ausbleiben oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, erfolgt auf Ersuchen durch
das Amtsgericht, in dessen Bezirk dieselben ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt
haben. Auf Militärpersonen, welche dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehören, finden die
estimmungen der §§. 345 Absatz 4 und 355 Absatz 4 der Civilprozeßordnung Anwendung.
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung vom
30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. Seite 173).
S. 18.
Entscheidung.
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach freiem Ermessen. Bilden sich
in Beziehung auf Summen, über welche die Entscheidung freisteht, drei Meinungen, so ist die mittlere maßgebend.
de Berathung und Beschlußfassung erfolgt in nichtöffen licher Sitzung; hierbei dürfen nur Mitglieder
mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
S. 19.
Kosten.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne daß es eines Antrags bedarf, auch darüber, ob und in welchem
Betrage eine unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht erwachsenen
Kosten zu erstatten hat. ·
Dem Staatskommissar werden Kosten nicht erstattet; ebensowenig sind ihm Kosten zur Erstattung
aufzuerlegen. Wenn die Berufung von dem Staatskommissar eingelegt worden, so sind die dem obsiegenden
Theile etwa zuzusprechenden Kosten von der Versicherungsanstalt zu erstatten.
Die von einer Partei zu erstattenden außergerichtlichen, sowie die nach §. 74 Absatz 6 des Gesetzes
einem Betheiligten zur Last gelegten gerichtlichen Kosten werden durch Vermittelung des Schiedsgerichts in
derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben.