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Kriegsministerium. Berlin den 18. Juni 1891.
Nr. 180.
Abänderung des 8. 31 des Servis-Reglements.
Mit Allerhoͤchster Genehmigung wird der 8. 31 des Servis-Reglements dahin abgeändert, daß die
unter b daselbst gedachte, für den Fall einer mündlichen Miethsverabredung beizubringende Bescheinigung
fortan nicht von beiden Kontrahenten, sondern nur von dem Vermiether auszustellen und zu vollziehen isi.
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 1063/5. 91. B. 4. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 23. Juni 1891.
Nr. 181.
Auswahl der zum Militär-Reitinstitut zu kommandirenden Offiziere.
Mit Allerh öchster Genehmigung wird der erste Satz von Ziffer 1 des §. 9 der Dienst-Ordnung für das
Militär-Reitinstitut wie folgt geändert:
„Zum Institut sind nur solche Offiziere an kommandiren, welche kavalleristisch gut beanlagt,
smnele 4 4 Jahre. Offiziere sind und eine kräftige Körperbeschaffenheit bei nicht zu großem Kör-
ergewicht besitzen
% werden nicht ausgegeben.
No. 164 6. 91. A. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 26. Juni 1891.
Nr. 182.
Veränderte Bezeichnung eines Königlich Württembergischen Truppentheils.
Nachstehende Alerhöhste Entschließung Seiner Majestät des Königs von Württemberg wird hiermit zur
Kenntniß der Armee gebr
Das 2. Prahner ische Dragoner-Regiment Nr. 26 führt fortan den Namen seines Chefs,
des Generals der Kavallerie Prinzen Wilhelm von Württemberg Königliche Hoheit mit der
Bezeichnung:
Dragoner- Regiment Prinz Wilbeim 8 Wuritembergisches) Nr. 26.“
No. 885,6. 91. A. 1. . Kaltenbo
Kriegsministerium. Berlin den 13. Juni 1891.
Nr. 183.
„Erläuterungen“ zum Muster 3 der Felddienst-Ordnung.
In der Erläuterung 6 zu Muster 3 der Felodienft.,Ordnung ist unter II stati „Abtheilungs-“ zu setzen:
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Eine Ausgabe von Deckblättern findet nicht füt-.
No. 421/5. 91. A. 1. v. Kal tenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 15. Juni 1891.
Nr. 184.
Abänderung der §§. 8 und 11 des Reglements über die Remontirung der Armece.
Inm Interesse der besseren Berittenmachung der Lieutenants der Kavallerie und reitenden Artillerie wird
Mii bestimmt, daß die diesen Offizieren am Fälligkeitstermine zustehenden Gkhorgenpee auch aus älteren
bemarche als aus den 2 Jahre vorher eingestellten Remonten — mit Ausnahme der für besondere Zwecke
gelieferten. und hierzu von den Regimentern selbstangekauften Pferde — ausgewählt werden dürfen.
m 8. 8 3 des Reglements über die Remontirung der Armee ist daher das Wort „aus-
nahneue zu streichen
Nach een der Dauerzeit der Chargenpferde von 5 auf 4 Jahre darf ein öfteres als ein-
maliges urih der Chargenpferde nicht slattfinden und wird der Schlußsatz des §. 11 des genannten
Reglements wie folgt abgeändert:
„Ein solcher Umtausch darf nur ein Mal stattfinden.“
Deablauter werden nicht ausgegeben.
No. 107/5. 91. v. Kaltenborn.