Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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§. 20. 
Abstimmung. 
Bei der Abstimmung stimmt der etwa bestellte Berichterstatter (5. 13) zuerst. Im Uebrigen richtet 
sich bei der Abstimmung der Beisitzer die Reihenfolge nach dem Lebensalter dergestalt, daß der Jüngere zuerst 
stimmt. Der Vorsitzende stimmt n4 allen Fällen zuletzt. 
e 
Verkündung. 
tzVorsitzende verkündet den Beschluß oder die Entscheidung in öffentlicher Sitzung durch Verlesung 
des ven ger der Entscheidungsformel. 
die Verkündung der Gründe für *“ gehalten, so erfolgt sie durch Verlesung derselben 
oder durch Pneen Mittheilung des wesentlichen Inhalts. 
ne Verkündung kann auf eine spätere Szueng vertagt werden, welche in der Negel binnen einer 
Woche stotifadden soll. 
§. 22. 
Form und Ausfertigung der Entscheidung. 
Die Entscheidungen enthalten eine gedrängte Darstellung des Sach= und Streitstandes auf Grundlage 
der gesammten Verhandlungen unter Heworhebung der in der Sache gestellten Anträge (Thatbestand), ferner 
die Entscheidungsgründe und die von der Darstellung des Thatbestandes und der Entse achedunge gründe äußerlich 
u sondernde Urtheilsformel. Die Entscheidungen sind in der Urschrift von dem Vorsitzenden und den Bei- 
sitzen, welche bei denselben mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 
§. 23. 
Bei den Ausfertigungen der Entscheidungen sind im Eingange die Mitglieder des Schiedsgerichts, 
welche an der Entscheidung theilgenommen haben, nach sben des F. 15 namentlich aufzuführen, und der 
Situnzstgg, an welchem die Entscheidung erfolgt ist, zu bezeichn 
Die Ausferlisungen enthalten neben dem Siegel des, Wbie (5. 24) die Schlußformel: 
Urkundlich unter Sieeel und Unterscrift 
„Das Schiedsgericht frr . . ... “ 
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden. 
24. 
d. 
Das Schiedsgericht führt ein Siegel, welches durch die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige 
Landes-Centralbehörde bestimmt wird. 
8. 25. 
Geschäftsbetrieb und Beschwerden. 
Die Schiedsge richte unterliegen der Beaussichtigung durch die, sfür ihre Sitze zuständigen Landes- 
Gentralbehörden od oder die von denselben zu bestimmenden anderen Behörd 
Beschwerden über eine das Prozeßverfahren vor dem Schedgrri t leitende Verfügung entscheidet 
das Reichs-Versicherungsamt. 
§. 26. 
Geschäftssprache. 
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Schiedsgericht finden die Bestimmungen in den §§F. 186 ff. 
des Gerichtsverfassungegese es entsprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt 
sind, werden nicht berücksichtigt.
	        
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