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Kriegsministerium. Berlin den 23. Juni 1891.
Nr. 189.
Fußbodenanstrich in militärfiskalischen Gebäuden.
Der Erlaß vom 6. April 1889 (Armee Verordnunge -Blatt Seite 605) wird dahin erläutert, daß die
Bestimmungen über den Fußbodenanstrich in den daselbst angegebenen Räumen nicht nur bei Neubauten und
Hauptemieperature, sondern fortan auch auf ältere Gebäude unter sonst gleich liegenden Verhältnissen Anwen-
ung finden.
Die Erneuerung des Anstrichs hat demgemäß in älteren Gebäuden, auch ohne daß hier eine Haupt-
Reparatur stattgefunden hat, nach dem zchten Erlaß für fiskalische Rechnung *- erfolgen. »
Um einer etwa hervortretenden zu starken Belastung der Unterhaltungs-Baufonds vorzubeugen, wird
edo zr #olchen Fällen der Neuanstrich nur nach und nach mit Rücksicht auf die vorhandenen Mittel auszu-
ühren sein.
No. 160 91. B. 5. v. Kaltenborn.
Kriegeministerium. Berlin den 24. Juni 1891.
Nr. 190.
Dislokations-Aenderung der Feld-Artillerie des XII. (Königlich Sächsischen) Armeekorps.
Won der in Riesa vorläußg untergebrachten III. Abtheilung des 1. Königlich Sächsischen Feld-Artillerie=
Regiments Nr. 12 ist der Stab sowie die 7. und 8. fahrende Batterie vom 1. Juni d. J. ab endgültig nach
Dresden verlegt.
No. 720/6. 91. A 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 25. Juni 1891.
Nr. 191.
Kommandauten für Schieß= und Uebungsplätze.
Nachdem für einige Schieß= und Uebungsplätze — Jüterbog, Hagenau, Wesel und Darmstadt — Allerhöchsten
Orts die Einsetzung besonderer Kommandanten an Stelle der bisherigen Schießplatz-Verwaltungen befohlen
ist, bestimmt zunächst für diese Kommandanturen das Kriegsministerium Folgendes:
1. Die Kommandanturen sind dem örtlichen Generalkommando unmittelbar unterstellt. Sie regeln
die Benutzung der Uebungsplätze seitens der Truppen und treten hinsichtlich der allgemeinen
Aufsicht und Verwaltung an die Stelle der Feld-Artillerie-Brigaden bz. der bisherigen Schießplatz-
Verwaltungen. Ueber die Benutzung des ihnen unterstehenden Platzes, die Lage der Schußlinien,
den Sicherheitsdienst, die Abgrenzung der für Erdbauten und für besondere Zwecke bestimmten
Theile des Platzes 2c. sind von ihnen besondere Vorschriften aufzustellen, welche der Genehmigung
des örtlichen Generalkommandos unterliegen.
2. Die Truppentheile, welche den Uebungsplatz benutzen, haben den Anordnungen der Kommandan=
turen Folge zu leisten.
3. Die Kommandanturen führen eigene Dienstsiegel und Dienststempel mit der Umschrift:
„Kommandantur des Uebungsplatzes bbee.. i
und sind zu selbständigem Schrifwerkehr unter eigener Firma berehtg.
Di ch die Beschaffung der Dienstsiegel 2c. entstehenden Kosten tragen die Schieß-
übungsgelder.
4. Das Personal der Kommandanturen setzt sich aus ständigem und vorübergehend kommandirtem
Personal zusammen. Zu dem ständigen Personal gehört bis auf Weiteres das Personal der bis-
herigen Schießplatz-Verwaltungen — mit Ausnahme des Vorsitzenden — und ein durch das
Generalkommando zu stellender Schreiber. Als wechselndes Personal ist von jedem auf dem Platz
anwesenden Truppentheil je ein Premier-Lieutenant zu kommandiren.
Schreiberzulagen und Büreaubedürfnisse sind aus Schießübungsgeldern zu bestreiten.