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Krieneminifeer:
— Berlin den 19. Juni 1891.
Nr. 195.
Patronenrahmen 88.
Die von den Truppen 2c. an die Artilleriedepots zur Rückgabe kommenden gebrauchten Patronenrahmen 88
sind bei der Aufgabe zur Beförderung mit der Eisenbahn nicht als gebrauchte Emballage, sondern als gewöhnliches
Stückgut zu betrachten.
No. 407/6. 91. D. 1. Müller.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 20. Juni 1891.
Nr. 196.
Aeuderung der „Aunleitung zum Eisspreugen für Militärkemmandos vom Augnsst 1886.“
Due Absatz des §. 1 der Anleitung zum Eissprengen für Militärkommandos (Seite 2) erhält folgenden
ortlaut:
„Den im Interesse der Militäc= Verwaltung. um Eissprengen kommandirten Mannschaften wird
ohne Unterschied der Truppengattung eine Arbeitszulage gewährt, deren Betrag die Kommandan-
tur unter tigung des §. 28 der Geschäfts-Ordnung für die Fortifikations- und Artillerie-
bauten in den aungen in jedem besonderen Faue beim lgemeinen Kriegs-Departement
beantragen und dabei zugleich anzugeben hat, welche Militärbehörden und bz. in welchem Grade
veeselben beim Eissprengen weuterefsikt gewesen sind.“)
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
) Anmerkung: Ueber die Zulagen für die auf Anforderung von Cioilbehörden zur aa u. s. w.
kommandirten tere und Mannschaften vergl. „Allgemeine Gesichtspunkte für die Gestellung von milittäris omman-
dos zur Hülfeleistung bei etwa eintretender Wafteranbh- be. §. 49 der Friedens-Besoldungsvorschrift.“
V.
No. 6 3/6. 91. A. 2. Nals
Kriegsministerium.
Waffen-Departement. Berlin den 22. Juni 1891.
Nr. 197.
Ausgabe von Zeichnungen der Belagernugs= und Festungs--Artillerie.
Den betheiligten Behörden werden die Zeichnungen des
„leichten Kastenwagens — B.III Blatt 103 bis 111“
in der erforderlichen Anzahl zugehen.
No. gursirt- D. ⅜a! dahl zugeh Müller.
Kriegsministerium. Berlin den 20. Juni 1891.
Militär-Oekonomie-Departement.
Nr. 198.
Eisenbahnbeförderung von Militlryersenen und Militärtransporten mit Schnell= 2c. Zügen.
Massetene Verzeichniß derjenigen Schnell= 2c. Züge, mit welchen Militärpersonen und Militärtranspot#e
für die Dauer des mit dem 1. d. M. in Kraft getretenen Sommerfahrplans auf Militärfahrkarten beförr#t
werden können, wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß ehrech, daß das im Armee-Verordmu##=
Blatt für 1890 Seite 218/221 abgedruckte bezügliche Verzeichniß hierdurch außer Kraft tritt.
No. 612/6. 91. B. 3. v. Funck.
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