Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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8. 9. 
Zu einem Standgerichte sind als Richter zu berufen: 
1. über einen Umieroffizirr ein Kompagnieführer als Präses, ein Lieutenant, ein Unteroffizier; 
2. über einen unteren Militärbeamten: ein Kompagnieführer als Präses, ein Lieutenant, ein unterer 
Militärbeamter. .. 
Die Offiziere können im Bedarfsfalle durch Sanitätsoffiziere, die unteren Militärbeamten durch 
Unteroffiziere ersetzi werden. 
S. 10. 
Fallen dem Angeschuldigten nach dem Ergebniß der Ermittelungen mehrere strafbare Handlungen 
zur Last und erscheint für die Strafzumessung die Feststellung des einen oder anderen Straffalles unwesentlich, 
6° ist die Untersuchung nur wegen der schwereren Straffälle einzuleiten Die nachträgliche Versolgung der 
leichteren Straffälle ist nur innerhalb zweier Monate nach Rechtskraft des Erkenntnisses zulässig. 
S. 11. 
MWiird unter Betheiligung von Personen verhandelt, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, 
so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die Führung eines Nebenprotokolls in der fremden Sprache findet nicht 
statt, jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf 
die Wichtigkeit der Sache erforderlich erscheint, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine 
Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher 
zu beglaubigende Uebersetzung beigefügt werden. Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn 
die betheiligten Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind. 
§. 12. 
* Dem Angeschuldigten steht in jedem Falle das Recht zu, sich zu vertheidigen oder durch eine andere 
Militärperson vertheidigen zu lassen. Ist die Handlung mit dem Tode oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe 
bedroht, so muß ein Vertheidiger zugezogen werden. Die Vertheidigung darf nur zum gerichtlichen Protokoll 
oder mündlich vor dem Spruchgerichte erfolgen. 
8. 13. 
Bietet die Führung der Untersuchung voraussichtlich keine Schwierigkeiten, und sind sowohl der 
Angeschuldigte, als auch die Beweismittel und, gegebenenfalls, der Vertheidiger zur Hand, so kann der Gerichts- 
herr mit der Einleitung der förmlichen Untersuchung die Anordnung des Spruchgerichts verbinden. 
S. 14. 
In den Fällen des §. 13 findet mündliche Verhandlung vor dem Spruchgerichte statt. Der 
Angeschuldigte wird zunächst durch den Auditeur oder untersuchungsführenden Offizier vernommen und, sofern 
dies nicht schon geschehen ist, über seine Vertheidigungsbefugnisse belehrt. Darauf folgen: die Beweiserhebung, 
der Vortrag des Auditeurs oder untersuchungsführenden Offiziers und die Vertheidigung. Dem Angeschuldigten 
gebührt das letzte Wort. Die Aburtheilung schließt sich unmittelbar an. Sie erfolgt in Abwesenheit des 
Angeschuldigten und des Vertheidigers. Als Protokollführer wird eine durch Handschlag an Eidesstatt zu 
verpflichtende Militärperson zugezogen. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von 
dem Vorsitzenden, von dem die Verhandlung führenden Auditeur oder Offizier und von dem Protokollführer 
zu unterschreiben ist. Dasselbe muß enthalten: 
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 
2. die Namen der Mitglieder des Gerichts, des Auditeurs oder untersuchungsführenden Offiziers, des 
Protokollführers und des etwa zugezogenen Velmeischerg, sowie den Vermerk über die Beeidigungen; 
3. die Namen der Angeschuldigten und ihrer Vertheidiger; 
4. die Namen der vernommenen Zeugen und Sachverständigen und den Vermerk über die statt- 
gehabten Beeidigungen. 4 
Das Protokoll muß den Gang und die Ergeönisse der Spruchsitzung im Wesentlichen wiedergeben 
und die Beobachtung aller wesentlichen Fiecht ersi giich machen, auch die Begeichnung der verlesenen 
Schriftstücke, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen unter 
Angabe der Abstimmung der einzelnen Richterklassen und die Urtheilsformel enthalten. Von dem Inhalt der 
Erklärungen des Auditeurs oder untersuchungsführenden Offiziers, des Angeschuldigten und des Vertheidigers, 
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