— 185
8. 9.
Zu einem Standgerichte sind als Richter zu berufen:
1. über einen Umieroffizirr ein Kompagnieführer als Präses, ein Lieutenant, ein Unteroffizier;
2. über einen unteren Militärbeamten: ein Kompagnieführer als Präses, ein Lieutenant, ein unterer
Militärbeamter. ..
Die Offiziere können im Bedarfsfalle durch Sanitätsoffiziere, die unteren Militärbeamten durch
Unteroffiziere ersetzi werden.
S. 10.
Fallen dem Angeschuldigten nach dem Ergebniß der Ermittelungen mehrere strafbare Handlungen
zur Last und erscheint für die Strafzumessung die Feststellung des einen oder anderen Straffalles unwesentlich,
6° ist die Untersuchung nur wegen der schwereren Straffälle einzuleiten Die nachträgliche Versolgung der
leichteren Straffälle ist nur innerhalb zweier Monate nach Rechtskraft des Erkenntnisses zulässig.
S. 11.
MWiird unter Betheiligung von Personen verhandelt, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind,
so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die Führung eines Nebenprotokolls in der fremden Sprache findet nicht
statt, jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf
die Wichtigkeit der Sache erforderlich erscheint, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine
Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher
zu beglaubigende Uebersetzung beigefügt werden. Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn
die betheiligten Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind.
§. 12.
* Dem Angeschuldigten steht in jedem Falle das Recht zu, sich zu vertheidigen oder durch eine andere
Militärperson vertheidigen zu lassen. Ist die Handlung mit dem Tode oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe
bedroht, so muß ein Vertheidiger zugezogen werden. Die Vertheidigung darf nur zum gerichtlichen Protokoll
oder mündlich vor dem Spruchgerichte erfolgen.
8. 13.
Bietet die Führung der Untersuchung voraussichtlich keine Schwierigkeiten, und sind sowohl der
Angeschuldigte, als auch die Beweismittel und, gegebenenfalls, der Vertheidiger zur Hand, so kann der Gerichts-
herr mit der Einleitung der förmlichen Untersuchung die Anordnung des Spruchgerichts verbinden.
S. 14.
In den Fällen des §. 13 findet mündliche Verhandlung vor dem Spruchgerichte statt. Der
Angeschuldigte wird zunächst durch den Auditeur oder untersuchungsführenden Offizier vernommen und, sofern
dies nicht schon geschehen ist, über seine Vertheidigungsbefugnisse belehrt. Darauf folgen: die Beweiserhebung,
der Vortrag des Auditeurs oder untersuchungsführenden Offiziers und die Vertheidigung. Dem Angeschuldigten
gebührt das letzte Wort. Die Aburtheilung schließt sich unmittelbar an. Sie erfolgt in Abwesenheit des
Angeschuldigten und des Vertheidigers. Als Protokollführer wird eine durch Handschlag an Eidesstatt zu
verpflichtende Militärperson zugezogen. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von
dem Vorsitzenden, von dem die Verhandlung führenden Auditeur oder Offizier und von dem Protokollführer
zu unterschreiben ist. Dasselbe muß enthalten:
1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Mitglieder des Gerichts, des Auditeurs oder untersuchungsführenden Offiziers, des
Protokollführers und des etwa zugezogenen Velmeischerg, sowie den Vermerk über die Beeidigungen;
3. die Namen der Angeschuldigten und ihrer Vertheidiger;
4. die Namen der vernommenen Zeugen und Sachverständigen und den Vermerk über die statt-
gehabten Beeidigungen. 4
Das Protokoll muß den Gang und die Ergeönisse der Spruchsitzung im Wesentlichen wiedergeben
und die Beobachtung aller wesentlichen Fiecht ersi giich machen, auch die Begeichnung der verlesenen
Schriftstücke, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen unter
Angabe der Abstimmung der einzelnen Richterklassen und die Urtheilsformel enthalten. Von dem Inhalt der
Erklärungen des Auditeurs oder untersuchungsführenden Offiziers, des Angeschuldigten und des Vertheidigers,
2
2.