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Kriegsministerium. Berlin den 9. Juli 1891.
Nr. 207.
Abänderungen und Ergänzungen der Schießvorschrift für die Jufanterie vom 21. November 1889.
Die Schießvorschrift für die Infanterie vom 21. November 1889 ist wie folgt abzuändern bz. zu ergänzen:
1. Seite 32, Abbildung 13. Die Ziffer „I, 8“ auf & (hinterer Pfahl) muß „2,2“" heißen.
2. Seite 62, Nr. 97. Der erste Absatz erhält die Fe „X) Diese Bestimmungen finden sinn-
gemäße Anwendung bei jedem Schießen mit scharsen und mit Platzpatronen.“
3. Seite 123, Nr. 224. In der 10. Zeile von oben ist vor der „0“ eine „1“ einzufügen.
4. Seite 136/137, Spalte 4. Zu „Abtheilungs“" ist als Fußnote 57) anzubringen „Einschließlich
der vom Generalkommando bewilligten Zuschußpatronen.“
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 446/6. ↄ1. A2. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 10. Juli 1891.
Nr. 208.
Verlegung der 2., 3. und 4. Eskadron 1. Großherzoglich Hessischen Dragoner= Regiments (Garde-
Dragoner-Regiments) Nr. 23 von Babenhausen nach Darmstadt.
In Folge Allerhöchster Rabinete: Ordre vom 25. März d. J. werden die vorbezeichneten Eskadrons zum
6. Oktober d. J. von Babenhausen nach Darmstadt verlegt.
No. 88/7. 91. A. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 11. Juli 1891.
Nr. 209.
Invaliditäts- und Alters-Versicherung.
Die Korps-Intendanturen und örtlichen militärischen Verwaltungsbehörden, welche versicherungspflichtige
Personen beschäftigen, sind verpflichtet, die „Amtlichen Nachrichten des esch-Verstcherunggamts — Invaliditäts=
und Altersversicherung —" zu halten. Veröffentlichungen aus denselben im Armee-Verordnungs-Blatt finden
demzufolge nicht mehr statt. Die entstehenden Kosten sind aus den Bureaufonds zu bestreiten.
No. 930/6. 91. D. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 15. Juli 1891.
Nr. 210.
Pferdegelder.
Die Obliegenheiten des nächsten Dienstvorgesetzten in Gemäßheit der I§. 15 u. f. der Bestimmungen über
Gewährung von Pferdegeldern vom 28. März 1891 sind bezüglich der Adjutanten der Prinzen des König-
lichen Hauses, der Deutschen Fürsten und der Prinzen der fürstlichen Häuser durch die territorialen General=
kommandos wahrzunehmen.
No. 17/7. 91. A. 3. v. Funck.
Kriegsministerium. ½*:
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 30. Juni 1891.
Nr. 211.
Diszipliuar--Strafordnung für die Kaiserliche Marinec.
Die durch Allerhöchste Rabinete! Ordre vom 4. Juni d. J. enehmigte Disziplinar-Strafordnung für
die Kaiserliche Marine wird den Kommandobehörden 2c. in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren nebst
Vertheilungsplan unter Unmschlag zugehen.
. V.
No. 503/6. 91. C. 3. v. Viebahn.