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Armee-Verordnungs-Mlatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
25. Jahrgang. gerlin den 11. August 1691. Nr. 16.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der eiz Pränemerationspreie dieses Blattes beträgt 1.K 50 A. Abonnirt kann Sstaene tußerhalb bei den
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durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 216.
Feststellung der Servisklasse für inkommunalisirte Orte.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 30. Mai d. J. beschlossen,
daß die im landesrechtlichen Wege gescheene Einverleibung eines Gemeindebezirks oder eines
Theiles desselben in den Bhirk einer anderen Gemeinde den Eintritt in die Servisklasse des
letzteren zur Folge haben soll.
Berlin, den 15. Juni 1891.
Der Reichskanzler.
v. Boenicher.
Kriegsministerium. Berlin den 24. Juli 1891.
9 6 Burleherder Beschluß (Centralblatt für das Deutsche Reich vom 19. Juni 1891) wird hiermit zur
enntniß gebr
Für bereits inkommunalisirte Orte, welche eine anderweite Klassenfeststellung. bisher r nicht erfahren
haben, ist der höhere Servis sowohl an Selbstmiether, als auch für Quartierleistung vom Tage der Verkündigung
des obigen Veschlusses (den 19. Juni 1891), der höhere Wohnungsgeld-Zuschuß dagegen zwolge, der Be-
stimmung im des Wohnungsgeld-Zuschuß- Gesetzes vom 30. Juni 1873 erst vom 1. Juli d. J. ab zahlbar.
aloger Weise ist auch bei künftigen Einverleibungen zu verfahren, derart, daß der höhere
Carifsas g éra bz. Wohnungsgeld-Zuschusses vom Tage der Verkündigung der Einverleibungs- Verordnung
bz. vom Beginn des auf diese Thatsache folgenden Kalenderquartals ab zur Anwendung kommt.
No. 882/6. 91. B. 4. v. Funck.
Nr. 217.
Bekanntmachung,
betreffend die Gebührnisse der zur Durchführung von Absperrungsmaßregeln s die
Rinderpest verwendeten Militärkommandos und die Erstattung. der entstandenen Mehrkosten
aus Reichs-Civilfonds. Vom 17. Juni 1891.
Auf Grund der Vorschrist im Artikel 7 Ziffer 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der
Sitzung vom 30. Mai d. J. die nachstehenden Bestimmungen über die Gebührnisse der zur Durchführung