Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Armee-Verordnungs-Mlatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
25. Jahrgang. gerlin den 11. August 1691. Nr. 16. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der eiz Pränemerationspreie dieses Blattes beträgt 1.K 50 A. Abonnirt kann Sstaene tußerhalb bei den 
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstra 
Vei Letzterer er zal- auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Vlattes; der Preis derselben Maah tn nach der Anzahl 
ruckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird! dabei mit 20 berech hnet, falls nicht für einzelne Aummern noch 
befonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seile bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete lengelehe Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.¾. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
Nr. 216. 
Feststellung der Servisklasse für inkommunalisirte Orte. 
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 30. Mai d. J. beschlossen, 
daß die im landesrechtlichen Wege gescheene Einverleibung eines Gemeindebezirks oder eines 
Theiles desselben in den Bhirk einer anderen Gemeinde den Eintritt in die Servisklasse des 
letzteren zur Folge haben soll. 
Berlin, den 15. Juni 1891. 
Der Reichskanzler. 
v. Boenicher. 
Kriegsministerium. Berlin den 24. Juli 1891. 
9 6 Burleherder Beschluß (Centralblatt für das Deutsche Reich vom 19. Juni 1891) wird hiermit zur 
enntniß gebr 
Für bereits inkommunalisirte Orte, welche eine anderweite Klassenfeststellung. bisher r nicht erfahren 
haben, ist der höhere Servis sowohl an Selbstmiether, als auch für Quartierleistung vom Tage der Verkündigung 
des obigen Veschlusses (den 19. Juni 1891), der höhere Wohnungsgeld-Zuschuß dagegen zwolge, der Be- 
stimmung im des Wohnungsgeld-Zuschuß- Gesetzes vom 30. Juni 1873 erst vom 1. Juli d. J. ab zahlbar. 
aloger Weise ist auch bei künftigen Einverleibungen zu verfahren, derart, daß der höhere 
Carifsas g éra bz. Wohnungsgeld-Zuschusses vom Tage der Verkündigung der Einverleibungs- Verordnung 
bz. vom Beginn des auf diese Thatsache folgenden Kalenderquartals ab zur Anwendung kommt. 
  
No. 882/6. 91. B. 4. v. Funck. 
  
Nr. 217. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Gebührnisse der zur Durchführung von Absperrungsmaßregeln s die 
Rinderpest verwendeten Militärkommandos und die Erstattung. der entstandenen Mehrkosten 
aus Reichs-Civilfonds. Vom 17. Juni 1891. 
Auf Grund der Vorschrist im Artikel 7 Ziffer 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der 
Sitzung vom 30. Mai d. J. die nachstehenden Bestimmungen über die Gebührnisse der zur Durchführung
	        
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