4. wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten
von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen verrichtet werden;
· 5. wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen eine Geldentschädigun
verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Iwe
des besseren Fortkommens gewährt wird.
B. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustimmung des Reichskanzlers
widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der
Aufenthal- in Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorübergehender
Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Inlande stattfindende Dienstleistungen solcher Aus-
länder, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, als eine die Versicherungspflicht begrün-
dende Beschäfügung nicht anzusehen sind.
II. Entwerthung und Vernichtung von Marken (88. 109, 112, 114, 117, 120, 125).
Entwerthung.
1. Sofern auf Grund der S5. 112 oder 114 a. a. O. die der
von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch andere von der oder
von der Versicherungsanstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann anordnen,
daß von der die Beiträge einsehenoen Stelle die den eingezogenen Beiträgen alsbald
nach deren Einklebung zu entwerthen sind (§. 109 a. a. O.). Bei derartigen Art der
Entwerthung von der Landes-Centralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe vor-
geschrieben werden.
2. WAbeitgeber. welche die Marken einkleben, sowie Versicherte sind befugt, die in die Quittungs-
karten eingeklebten Marken in der Weise zu entwerthen, daß die einzelnen Marken handschriftlich oder unter
Verwendung eines Stempels mit einem die Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden sihmsarten wage-
rechten schmalen Strich durchstrichen werden. Andere auf die Marken gesetzte Zeichen Eelien, olange die die
Marken enthaltende Quittungskarte noch nicht zum Umtausch eingereicht ist, nicht als Entwerthungszeichen.
3. Sofern auf Grund des §. 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versicherungsanstalt durch das
Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten
Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, baf sie befugt sind, die
Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die Landes-Centralbehörde anordnen,
daß die betreffenden Marken entwerthet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes der betreffenden
Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen
ist die Art der Entwerthung von der Landes-Centralbehörde zu regeln, dabei darf die Angabe des Cnt-
werthungstages vorgeschrieben werden.
4. Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des §. 117 Absatz 4 und des §. 120
kann die Landes-Centralbehörde besondere Anordnung treffen.
5. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen entwerthet werden, nach-
dem die die Marken enthaltende QOuittungskarte zum Umtausch eingereicht worden ist. Diese Entwerthung
liegt den Vorständen der Persicherungsenstalten oder anderen von der Landes-Centralbehörde bezeichneten
Stellen ob; sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte na
dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle freigestellt.
Auf die Außenseite der Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Vermerk
„entwerthet“ zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen.
6. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. Insbesondere müssen
der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungganstalt, für welche die Marke ausgegeben ist,
bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke erkennbar bleiben.
7. Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Centralbehörde auf Grund der Bestimmung in
Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften
eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu
einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden
bleibt hierdurch unberührt.