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von Absperrungsmaßregeln gegen die Rinderpest verwendeten Militärkommandos und über die Erstattung
der entstandenen Mehrkosten aus Reichs-Civilfonds beschlossen:
I. Bestimmungen über die Gebührnisse.
A. Im Allgemeinen.
§. 1.
1. Im Frieden erhalten Truppentheile und Kommandos, welche zur Durchführung von Absperrungs-
maßregeln besen die Rinderpest verwendet werden, sowohl für den Hin= und Rückmarsch, als auch während
des Aufenthalts im Absperrungsbezirk ihre Gebührnisse nach den für das Friedensverhältniß sonst geltenden
Bestimmungen, soweit nicht im Folgenden zu deren Gunsten Ausnahmen festgesetzt sind.
.JFür die Dauer der Zuständigkeit der Kriegsbesoldung werden die in den §§. 2 und z fest-
gesetzten Zulagen nicht gewährt.
Madbile Truppentheile und Kommandos derselben erhalten die für erstere vorgeschriebenen Gebühr-
nisse, immobilen sind auf die Dauer der Verwendung (Ziffer 1) die persönlichen Gebührnisse der mobilen
Kuppen.. 4. Tagessätzen berechnet, zu gewähren. Mobilmachungsgeld wird den immobilen Truppentheilen
nicht gewährt.
B. Besondere Gebührnisse.
a) Offiziere, Beamte, Mannschaften.
S. 2.
4 Offiziere, Sanitätsosfiziere und servisberechligte Militärbeamte erhalten vom Tage des Ausmarsches
bis zum Tage der Rückkehr vom Kommando einschließlich — mit Ausnahme der Tage, für welche etwa
bestimmungsmäßig Tagegelder gewährt werden — als Entschädigung für Mehrausgaben in Folge des Auf-
enthaltes außerhalb der Garnison den 1½ fachen Betrag der gewöhnlichen Kommandozulage.
8. 3.
· 1. Die Mannschaften erhalten an den Tagen, an welchen bestimmungsmäßig Marschverpflegung
nicht stattfindet, zur Bestreitung der Kosten einer ausreichenden Verpflegung, sowie der erhöhten Nebenbedürf-
nisse eine Löhnungszulage von täglich 1 JX¾ für die Unteroffiziere und 70 Pf. für die Gemeinen.
2. Unteroffiziere, welche in offenen Sekondlieutenantsstellen Dienste leisten, sowie Unterärzte, Zahl-
meisteraspiranten, Roßärzte, welche Assistenzärzte, Zahlmeister, Oberroßärzte vertreten, erhalten neben den
unter Ziffer 1 bestimmten Gebührnissen noch eine weitere Zulage von 1 J1 täglich. Dieselbe Zulage gebührt
den einjährig-freiwilligen Aerzten, welche Assistenzärzte vertreten und die Unterarztlöhnung beziehen.
Diejenigen Unterärzte, Zahlmeisteraspiranten und Roßärzte dagegen, welche mit der Wahrnehmung
der offenen Stellen von Assistenzärzten, Zahlmeislern, Oberroßärzten beaufretge sind und die Stellengehälter
peneben, erhalten unter Wegfall der vorerwähnten Gebührnisse die im §. 2 für die Vertretenen festgesetzte
ulage.
« 8. 4.
Machen die Umstände nach dem Befinden des betressenden Generallkommandos es erforderlich, dem
Führer eines Detachemenis, welcher bestimmungsmäßig kein Bureau hat, ein solches beizugeben, so erhält der
als Adjutant kommandirte Offizier die Adjutantenzulage von 18 A, eine Ration (§. 5) sowie Pferdegeld
nach den hierfür maßgedenden Bestimmungen und der als Schreiber kommandirte Mann die Schreiberzulage
von 9 MA. monatlich.
Außerdem werden die Schreibmaterialienkosten vergütet.
b) Pferde.
S. 5.
Die Jorage wird nach den Sätzen der schweren Kriegsration gemäß 8§. 42 und 43 der Vorschrift,
beireffend die Verpflegungsgebühren des Heeres im Kriege, verabreicht.
Für die Marschtage ist die zuständige Friedens-Marschration zu empfangen.