Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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e) Selbstbewirthschaftungsfonds. 
8. 6. 
1. Mit Rücksicht auf den stärkeren Verbrauch an Bekleidung und Ausrüstung erhalten die Truppen- 
theile für die zu dem Kommando gestellten Mannschaften die Entschädigung und Nebenkosten nach den 
Sätzen für Kriegstragezeit (Bekleidungsordnung 1. Theil Beilage 1), jedoch mit der Beschränkung, daß in nicht 
vollen Monaten die bezüglichen A#ndungent e mit je ½6 des Monatsbetrages nur auf so viele Tage 
gewährt werden, als das Kommando in den betreffenden Monaten gedauert hat. Die Entschädigung für 
verlorene bz. unbrauchbar gewordene Gegenstände ist hierin mit einbegriffen. 
2. Daneben sind — mit der unter Ziffer 1 gegebenen Beschränkung — für jeden Mann bäz= jedes 
Pferd monatlich zahlbar: 
  
· Waffen= Huf- 
Allgemeine instand- beschlags- 
Unkosten.haltungs= und Pferde- 
gelder. arzneigelder. 
  
4 4 M 
bei der Infanterie. 
für die mit einer Schußwaffe ausgerüsteten Mannschaften je 30 30 — 
für die nur mit Seitengewehr ausgerüsteten Mannschaften je 30 5 — 
bei der Kavallree . .. 70 35 2 
  
  
  
d) Anspruch auf Vorspann. 
8. 7. 
Nicht rationsberechtigte ere und Offizierdienste thuende Unteroffiziere der Fußtruppen haben 
unter den Voraussetzungen des §. 32 der Reiseordnung für die Personen des Soldatenstandes für die Wege, 
welche sie ohne Begleitungemannschaften zur Revision der Wachen und Posten, sowie zur Beaufsichtigung des 
Patrouillenganges zurücklegen, Anspruch auf die Gestellung eines einspännigen Fuhrwerks. Haben die 
bezeichneten E ein Fuhrwerk selbst bescheftt, oder sich selbst beritten gemacht, so darf ihnen eine Geld- 
vergütung in Höhe der sonst den betreffenden Gemeinden für einspännige Fuhewer ße zuständigen Sätze gewährt 
-„werden. Diese Festsetzungen sinden unter den Voraussehzungen des §. 32 der erwähnten Reiseordnung au- 
siungemäße Anwendung auf die unberittenen Sanitätsoffiziere und vie in Stellen von solchen Dienste thuenden 
Utrrche r2c. bei Dienstgängen zur Abhaltung des regelmäßigen Nevier= und sonstigen Kranken= bz. Gefund- 
heitsdienstes. 
  
e) Servis und Löhnungszuschuß für Familien. 
8. 8. 
1. Im Frieden (8. 1,1) wird den Selbstmiethern mit Familie bei Führung des vorgeschriebenen 
Nachweises über die Fortdauer des Miethsverhältnisses an Stelle der vorschristtmähigen Miethsentschädigung 
der volle zrifmeßige Servis der verlassenen Garnison, den Dienstwohnungsinhabern mit Familie der im 
Garnisonverhältniß bezogene Servistheil während der Dauer des Kommandos fortgewährt. 
Für die Dauer der Zuständigkeit der Kriegsbesoldung fallen diese Gebührnisse fort. 
2. Den Familien der Unteroffiziere — ausschließlich der im §. 3,8 erwähnten Hehaltzempfänger — 
wird während der Abwesenheit ihrer Ernährer ein Löhnungszuschuß von 50 Pf. täglich an Stelle des im 
§. 38 unter 2b bg. 4 der Friedens-Besoldungsvorschrift erwähnten gewährt.
	        
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