Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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II. Bestimmungen über die Erstattung der Mehrkosten aus Reichs-Civilfonds. 
NUähere Bezeichuung der Mehrkosten. 
8. 9. 
Nach 8. 14 des Reichsge se es, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 fallen 
sämmtliche #e welche du bie geleistete militärische Hülfe zur Durchführung von Absperrungsmaß- 
regeln gegen die gerkentemuchigen Kosten des Unterhalts der requirirten Truppen in der Garnison entstehen, 
der Reichskasse zur Last. Unter diese Mehrkoslen fallen nicht die Gebührnisse, welche den Betheiligten schon 
zufolge ihrer Mobilmachung oder anderweiter allgemeiner Anordnungen zustehen. 
Zu den aus Neichs-Civilfonds zu erstattenden Kosten gehören, mit der vorbezeichneten Einschränkung: 
A. 
Die im Abschnitt enthaltenen besonderen Bewilligungen bz. der Mehrbetrag gegen die Gebührnisse 
in der Garnison, und zwar 
die Zulagen nach 88. 2 und 3 bz. der Mehrbetrag der Gebührnisse für mobile gegen die Gebührnisse 
der immobilen Truppen nach §. 
die Wiutanten- und Schresterzulage sowie die Schreibmaterialienkosten (§. 4), 
die Hoe der dem als Adjutanten kommandirten Offizier bewilligten Nation (5. 4), sowie 
as Pferdegeld 
der Mehrbesral der Selbslkosten der schweren Kriegsration sowie der Friedens-Marschration (§. 5) 
gegen die Selbstkosten der Friedens-Garnisonration (§. 10), 
der Mehrbetrag der Gebührafe an Betkleidungsentschädigungen mit Nebenkosten und Selbstl- 
bewieihschaftungofonds nach §. 6 
die Kosten der nach §. 7 #sthndigen Vorspanngestellung, 
der Servis bz. Servistheil der Selbstmiether bz. der Dienstwohnungsinhaber mit Familie, sowie 
der Eahnungeuschuß für Familien (5. 8). 
  
E□ 
Alle übrigen Kosten, welche nicht entstanden wären, wenn der Truppentheil oder das Kommando in 
der Garnison gLeblieben wäre. 
Dahin sind beispielsweise zu rechnen: 
1. die vorschriftsmäßigen Verpflegungsgebührnisse Einjährig-Freiwilliger, welche nicht schon in der 
Garnison freie Verpflegung genießen, sofern dieselben nicht anderen in derselben Garnison ver- 
bleibenden Truppentheilen haben überwiesen werden können; 
die Mehrkosten der Brotverpflegung gegen die Selbstlosten des Brotes in der Garnison (. 10); 
der Mehrbetrag des Garnison= Brotgeldes gegen die Selbstkosten des Brotes in der Garnison, 
5. 10), wenn ersteres gemäß §. und 19 des Reglements über die Naturalverpflegung der 
Hu#en im Frieden gewährt wird 
die Mehrkosten des ihen bz. er Beförderung nach den Kommandoorten und zurück; 
sämmtliche Vorspannkosten; 
Reisekosten 2c., welche nicht entstanden wären, wenn das Kommando nicht stattgefunden hätte; 
Transportkosten wic unier Ziffer 6; 
die Miethsentschädigung für Selbsimiether in der verlassenen Garnison (vergl. Ss. 32 bis 34 des 
Replement ug, die Serviskompetenz der Truppen im Frieden), soweit nicht nach §. 8 der Sewis 
ortgewährt wir 
Kommunalservis für Geschäftszimmer (F. 4), Wach= und Arrestlokale, sowie für einquartierte 
Ofsiziere, Beamte, Mannschaften und Pferde, insoweit die Serwisentschädigungen durch den am 
Garnisonorte ersparten Servis nicht gedeckt werden; 
Kosten für Wachtbedürfnisse (ausschließlich Heizung, Erleuchtung und Stroh, welche vom OQuartier- 
bber herzugeben sind). Hierzu Heören auch die Kosten des zu etwaigem Bau von Hütten für 
die Posten erforderlichen Materia 
4 die Mehrkosten der Lazarethverpflegung (5. 11). 
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