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5.10.
Als Selbstkosten der Brot= und Fourageverpflegung in der Garnison (§s. 9 A 4 und B2 und 3) gelten
in dem Falle, daß die Verabreichung von Brot und Fourage aus militärfiskalischen Magazinen erfolgt, die
von der Militärverwaltung festgestellten Normalpreise für Brot und für die einzelnen Fouragetheile. «
Findet dagegen in der Garnison eine Verpflegung unmittelbar durch Unternehmer statt, so gelten die
Lieferungspreise als Selbstkosten.
5. 11.
1. Da, wo besondere Kantonnementslazarelhe eingerichtet werden, fallen die Gesammteinrichtungs-
kosten dem Civilfonds zur Last.
der Ci is; Hinichtlich der laufenden Ausgaben, welche in solchen Kantonnementslazarethen entslehen, erstattet
er Civilfonds:
a) für die Zahl der Krankenverpflegungstage, welche über den als Normalkrankenzahl festgesetzten
Satz von 4 Prozent der Stärke des Kommandos hinausgeht, die gesammten Ausgaben;
b) für die Verpflegungstage immerhald des Satzes von 4 Prozent die etwaigen Mehrausgaben gegen
die Kosten, we bei Aufnahme der Kranken in die betreffenden Garnisonlazarethe nach den
jedesmal zuletzt berechneten Durchschnittsverpflegungskosten der einzelnen Garnisonlazarethe ent-
standen sein würden.
3. Bei der Aufnahme der Kranken in Civilheilanstalten erstattet der Civilfonds:
#a) für die Zahl der Krankenverpflegungstage über den Satz von 4 Prozent der Stärke des Kommandos
hinaus die Gesammtlosten;
b) für die Verpflegungstage innerhalb des Satzes von 4 Prozent wie unter 2 b;
) für solche Kranke, deren Aufnahme bestimmungsmäßig nur gegen Zahlung der Durchschnitts-
verpflegungskesten von 1,20 AX bz. 1,50 „X erfolgt, die etwaigen Mehrkosten der Anstaltsver-
pflegung.
4. Werden transportable Kranke in ein Garnisonlazareth geschafft, so trägt der Civilsonds die da-
durch enistehenden Transporkkoslen.
5. Stirbt ein Soldat des Kommandos innerhalb oder außerhalb des Lazareths bz. der Civil=
heilanstalt, so trägt der Civilsonds die etwaigen Mehrkosten, welche bei der Beerdigung im Kantonnement
egen die in der Garnison gebräuchlichen Beerdigungskosten entstehen, oder es fallen demselben die Kosten des
##noporte der Leiche in die Garnison zur Last. -
Zahlungs- und Liquidalionswesen.
S. 12.
1. Die Liquidirung sämmtlicher nach §. 9 zu erstattenden Mehrkosten erfolgt, soweit die Zahlungen
den sonst allgemein geltenden Bestimmungen entsprechend aus den Truppenkassen Geleilte sind oder den Truppen-
sauds zu gute kommen, seitens des betheiligten. Truppentheils bei der oberen Civilbehörde (Negierung 2c.) des
ezirks, in welchem die Absperrung stattsindet.
Sämmtliche Liquidationen sind vor der Einsendung an die Civilbehörde der zuständigen Intendantur
zur Prüfung und Feststellung vorzulegen. Denselben sind die entsprechenden Beläge, namentlich die OQuitiungen
der Empfänger (auch die der Ossiziere u. s. w. Über die gewährten Zulagen und Transportmittelvergütungen),
sowie die erforderlichen Bescheinigungen der Truppentheile, sämmtlich mit den vorgeschriebenen Nichtigkeits-
vermerken versehen, beizuf igen, die Liquidationen auch zur Beurtheilung der Julasseken der Erstattung der
liquidirten Kosten aus Reichs-Civilfonds mit den etwa erforderlichen Erläuterungen zu versehen.
Zu den Liquidationen über die Mehrkosten an Bekleidungsentschädigungen, allgemeinen Unkosten 2c.
(§§8. 6 und 9 A 5) sind durch die Intendanturen Bescheinigungen darüber auszustellen, daß die gezahlten
Beträge in den Kassenbüchern der betheiligten Truppentheile richtig vereinnahmt oder in den bezüglichen
Intendanturkontrolen vermerkt sind. "
2. Außerdem ist von den Truppentheilen der Intendantur monatlich eine Nachweisung der in der
Garnison ersparten Servisbeträge (§. 9 B 9), sowie eine Zusammenstellung (beide in doppelter Ausfertigung)
der wirklich entstandenen Kosten der Krankenpflege in Kantonnementslazarethen oder Civilkrankenhäusern
unter Beisügung der Beläge einzusenden. Als erspart ist auch der nach §. 9 A 7 aus Reichs-Civilfonds zu
erstattende Servis zu berechnen. · «« .
3. Die den Intendanturen unmittelbar zugehenden Liquidationen über Kommunalservis, gestundete
Eisenbahnfahrgelder, Neisegebührnisse nicht regimentirter Offiziere und Beamten 2c. sind festzustellen und