Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

— 18 4 
Vernichtung. 
8. Die Veenichtung, von Marken (F. 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen oder völlige Unkenntlich- 
mochung. Dabei ist auf die Quittungskarte handschriftlich oder unter Verwendung von Stempeln der 
Vermerk:„ *) Marken vernichtet“, sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle 
zu setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben dur einen darauf gesetzten 
amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden. 
Anleitung, 
betreffend den Kreis der nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen. 
Vom 31. Oktober 1890. 
I. Nach §. 1 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 
(Reichs-Gesetzbl. Seite 97) unterliegen vom vollendeten sechszehnten Lebensjahre ab der Versicherungspflicht: 
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder 
Gehalt beschäftigt werden. 
2. Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und -Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten 
Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an 
Lohn oder Gehalt aber 2000 1X nicht übersteigt. 
3. Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge 
(Seeleute) und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt. 
II. Nach §§. 2 und 8 des Gesetzes ?“) sind berechtigt, sich selbst zu versichern: 
1. Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Sohnar eiter beschäftigen. Hier- 
unter fallen diejenigen Betriebsunternehmer, bei welchen die Beschäftigung des Lohnarbeiters keinen ständigen 
Charakter hät, vielmehr nur gelegentlich und ausnahmsweise stattfindet. 
Hausgewerbetreibende, das sind ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohn= 
arbeiter solche selbstständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung 
anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden, 
und zwar auch dann, wenn dieselben die Roh= und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während 
welcher sie vorÜbergehend für eigene Rechnung arbeiten. 
ie Selbstversicherung der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Personen ist aber nur insoweit zugelassen, 
als diese Personen bei dem Eintritt der Selbstversicherung zwar das sechszehnte, jedoch noch nicht das beerhiss 
Lebensjahr vollendet haben, und als sie nicht im Sinne des §. 4 Absatz 2 des Gesetzes bereits dauernd erwerbs- 
unfähig sind (vergl. Nr. III Ziffer 4 dieser Anleitung). 
Ausgeschlossen von der Versicherung Ko- 
1. Beamte des Reichs und der Bundesstaaten (§F. 4 Absatz 1 des Gesetzes). 
2. Die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Kommunalverbänden (§. 4 Absatz 1 des 
Lesetze Zuletzteren gehören nicht nur die weiteren, sondern auch die engeren Kommunalverbände (Provinzen, 
Bezirke, Kreise, Stadt= und Landgemeinden, selbstständige Gutsbezirke rc.. 
arüber, welche Personen als „Beamte“ des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände 
anzusehen sind, entscheiden die für dieselben geltenden dienstpragmatischen Bestimmungen. 
3. Die dienstlich als Arbeiter beschäftigten Personen des Soldatenstandes (F. 4 Absatz 1 des Gesetzes), 
und zwar sowohl die im Deutschen Heere, wie in der Kaiserlichen Marine Dienenden. Dagegen unterliegen 
z. B. Soldaten, welche beurlaubt werden, um zur Erntezeit in der Landwirthschaft zu helfen, der Versicherung. 
4. Diejenigen Personen, welche auf Grund des Invaliditäts= und Ultersversicherungögeseses bereits 
eine Invalidenrente beziehen oder doch soweit erwerbsbeschränkt sind, daß sie in Folge ihres körperlichen oder 
eistigen Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende 
ohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort nach §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes 
vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. Seite 73) festgesetzten Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen 
(§. 4 Absatz 2, §. 8 des Gesetzes). Personen, welche über das vorstehend angeführte Maß hinaus noch 
*) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken. 
’y **) Unter der Bezeichnung „das Gesetz“ ist in der Folge überall das J.= und A.-V.-G. vom 22. Juni 1889 
verstanden. 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.