— 206 —
Kriegsministerium. Berlin den 6. August 1891.
Nr. 219.
Veränderte Bezeichnung Königlich Sächsischer Truppentheile.
Seine Mojestät der König von Sachsen haben geruht
Allerhöchstsich zum Chef des 1. Husaren-Regiments Nr. 18 zu erklären,
Ihre Majestät die Königin von Sachsen zum Chef des 2. Husaren-Regiments Nr. 19 zu ernennen
und gleichzeitig zu bestimmen, daß das 1. Husaren-Regiment Nr. 18 fortan 1. Königs-Husaren-Regiment Nr. 18,
das 2 Husaren-Regiment Nr. 19 fortan 2. Königin Husaren-Regiment Nr. 19
benannt werden sollen.
ies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
In Vertretung.
No. 50/8. 91. A. 1. v. Falcken stein.
Kriegsministerium. Berlin den 20. Juli 1891.
Nr. 220.
Aeuderung des §F. 42,“ Der Heerordnung.
Der 2. Absatz des 8. 42,5 der Heerordnung ist zu streichen und am Schluß des 1. Absatzes hinter „General-
kommandos“ hinzuzufügen „bezüglich der für Eisenbahnformationen einzuziehenden Mannschaften der des
Chefs des Generalstabes der Armee.“
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 103/8. 91. A. 1. v. Funck.
Kriegsministerium. VBerlin den 30. Juli 1891.
Nr. 221.
Garnison-Baukreis Königsberg i. P. II.
Das neu errichtete Remontedepot Weeskenhof — Armee-Verordnungs-Blaltt für 1891 Seite 187 — wird
dem Garnison-Baukreise Königsberg i. P. 11 zugetheilt. (
B9r
No. 15/6. 91. B. ö. v. Funck.
Kriegsministerium. Berlin den 3. August 1891.
Nr. 222.
Einkommenstenergesetz vom 24. Juni 1891.
Nachdem das Gesetz vom 25. Mai 1873 wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Mai 1851, betreffend
die Einführung einer Klassen= und klassifizirten Einlommensteuer, durch das Einkommensteuergesetz vom
24. Juni 1891 außer Kraft gesetzt worden ist, werden die Bestimmungen des letztern, welche an die Stelle
der unterm 15. Juni 1873 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 160 — veröffentlichten treien, nachslehend
bekannt gemacht. "
No. 290/7. 91. C. 3. v. Kaltenborn.
Auszug aus dem Einkommenstenergesetz vom 24. Inni 1891.
S. 6.
Von der Besteuerung sind ausgeschlossen: *½*
1. Das Einkommen aus den in anderen Deutschen Bundesstaaten oder in einem Deutschen Schutz-
gebiete belegenen Grundstücken, den daselbst betriebenen Gewerben, sowie aus Besoldungen,
Pensionen und Wartegeldern, welche Deutsche Militärpersonen und Civilbeamte, sowie deren
Hinterbliebene aus der Kasse eines anderen Bundesstaates beziehen (§. 4 des Gesetzes vom
13. Mai 1870, Bundes-Gesetzblatt S. 119);
2. 2c.;