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3. das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes, sowie während der
Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Theile des Heeres oder der Marine
das Mülltareinhommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven Marine;
4. der das persönliche pensionsberechtigende Gehalt übersteigende Theil des dienstlichen Einkommens
derjenigen Staats= und Reichsbeamten und Offiziere, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Aus-
lande haben. Sofern dieselben im Auslande zu entsprechenden direkten Staatssteuern heran-
gezogen werden, bleibt auch das persönliche pensionsberechtigende Gehalt frei;
5. die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegsinvaliden gewährten Pensionserhöhungen und
Verstümmelungszulagen, sowie die mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde.
rc.
8. 65.
Die veranlagte Steuer ist nicht zu erheben:
. von den Unteroffizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche mit einem Einkommen
von nicht mehr als 3000 Mark veranlagt sind, für diejenigen Monate, in denen sie sich im aktiven
Dienste befinden;
von dem Diensteinkommen der Reichs= und Staatsbeamten und Offiziere während der Sueh-
rigkeit derselben zur Besatzung eines zum auswärtigen Dienst bestimmten Schiffes oder Fahn-
euges der Kaiserlichen Marine, und zwar vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf der
onat solgt, in welchem die heimischen Gewässer verlassen werden, bis zum Ablauf des Monats,
in welchem die Rückkehr in dieselben erfolgt.
6. 85.
Der Finanzminister wird mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Dasselbe kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 1892/93 zur Anwendung, jedoch nur
gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Aenderung des Wahloerfahrens.
rc.
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Kriegsministerium. Berlin den 7. August 1891.
Nr. 223.
Urtheil über Erwerbsfähigkeit in militärärztlichen Zeugnissen über Dienstunbrauchbarkeit.
In den militärärztlichen Zeugnissen über Dienstunbrauchbarkeit ist von jetzt an in jedem Falle seitens
des Sanitäts-Offiziers auch ein Urtheil über die Erwerbsfähigkeit bz. über den Grad etwa vorhandener
Erwerbsunfähigkeit des betreffenden Untersuchten im Sinne des §. 26, 8 und §. 27 der Dienst-Anweisung
zur Beurtheilung der Militärdienstfähigkeit u. s. w. vom 8. April 1877 abzugeben.
No. 1018/7. 91. M. A. v. Falckenstein.
Kriegsministerium. Verlin den 19. Juli 1891.
Militär-Oekonomie-Departement.
Nr. 224.
Marschgebührnisse für die aus dem Auslande zum Dieust einberusenen Mannschaften.
Im Sinne der Vorbemerkung 2 zur Marschgebührniß-Vorschrift ist ein Aufenthalt im Auslande dann als
ein dauernder anzusehen, wenn der Einberufene den Nachweis führen kann, daß er an einem bestimmten Orte
im Auslande sein Unterkommen hat.
No. 369/5. 91. B. 3. v. Funck.
Klriegsministerium.
Militär-Oek Depart t Berlin den 22. Juli 1891.
Nr. 225.
Geschäfts-Anweisung für die General-Militär-Kasse.
Die vom Kriegsministerium veranlaßte neue Ausgabe der obengenannten. Geschäfts-Anweisung ist im Verlage
der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn Berlin 8W., Kochstraße Nr. 68—70,
erschienen und kann bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee zum Preise von 1.4 für ein geheftetes
und von 1,20 X für ein gebundenes Exemplar bezogen werden.
No. 2597. 91. B. 1. v. Funck.