Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

— 208 — 
Kriegsministerium. 
Waffen-Departement. Berlin den 25. Juli 1891. 
Nr. 226. 
1. Waffen-Instandsetzungs-Preisverzeichniß für die Käniglichen Artilleriedepots. 
2. Leitfaden, betreffend die Seitengewehre der Truppen zu Fuß. 
3. Leitfaden, betreffend die Seitengewehre der Truppen zu Pferde und die Lanzen. 
Die —— Vorschriften sind im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, 
Kochstraße 68— 70 hierselbst, erschienen, und kostet bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee ein Exemplar 
der Vorschrift 
  
zu 1. gebunden 85 DPf., geheftet 70 Pf., 
zu 2. 55 35. 
zu 3. - 55 - : 35 
Bemerkt wird hierbei gleichzeitig, daß die „Instruktion, betreffend die Seitengewehre der Truppen zu 
Pferde und die Lanze N/A, Verlin 1880“ außer Kraft tritt, daß jedoch das „Waffen-Reparatur-Preis- 
verzeichniß für die Königlichen Artilleriedepots, Berlin 1884“ und die „Instruktion, betreffend die Seitengewehre 
der Truppen zu Fuß, Berlin 1880“ für die darin enthaltenen und in die bezüglichen neuen Vorschriften nicht 
übernommenen älteren Waffen-Konstruktionen vorläufig noch giltig bleiben. 
J. V 
No. 599/7. 91. D. 1. Weizel. 
Kriegsministerium. 
Waffen-Departement. Berlin den 29. Juli 1891. 
Nr. 227. 
Umänderung der Paradeausrüstung der Geschütze der Feld-Artillerie. 
In der dem Erlasse vom 29 Mai 1891 No. 409/5. 91. D. 2 beigefügten Anleitung ist auf Seite 5 Zeile 2 
bis 13 an Stelle des bisherigen Textes zu setzen: 
„Bei der Paradeausrüstung der Geschütze sind fortzulassen: Futtersack für — Wassereimer, 
Vorraths-Vorderbracke und Ortscheit, Hebebaum, Schanzzeug, Kartätschen, Oelflaschen, Seif- 
und Schmierbüchsen, Geschützeimer und Wischer. Verschluß-Ueberzug und Mündungskappe sind 
in der Protze unterzubringen. Die innere Ausrüstung der Geschütze bleibt der Truppe überlassen.“ 
J. V. 
No. 902/7. 91. D. 2. Weizel. 
Kriegsministerium. 4 4 
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 30. Juli 1891. 
Nr. 228. 
Abänderungen der für den Umfang der Preußischen Monarchie geltenden besonderen Bestimmungen zu 
den Grundsäten für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staats- 
behörden mit Militäranwärtern. 
Es sind zu setzen im Zusatz zur 
§. 1, Absatz 1 statt „die Kaiserliche Admiralität“ „den betreffenden Marinestations-Chef“; 
§. 27, Absatz 2 stait „der Admiralität“ „Marinestations-Chef“. 
J. V 
No. 632,5. 91. C. 3. v. Livonius.
	        
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